Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Rltter des St. Johanniter-Ordens, und von Seiner Majestaͤt dem Koͤnig von 
Sachsen Allerhöchstdessen Kabinets-Minister und Staats-Sekret, Dettleo 
Graf von Einsiedel, Rirter des Ordens der Rautenkrone, Großkreuz des 
Königl. Sächsischen Cioil-Verdienst-, dann des Königlich = Ungarischen St. 
Stephans-Orbensz 
Welche, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, nachstehende Vertrags- 
punkte, unter Vorbehalt beiderseitiger allerhöchsten Ratifikation, abgeschlossen 
bhaben. 
Artikel I. 
Alle in Zukunft, und zwar vom Tage der Publikation gegenwärkiger 
Konvention, nach vorausgegangener Ratiftkation, an gerechnet, von den 
Armeen der beiden hohen kontrahirenden Theile, unmittelbar oder mittelbar 
in des Andern Lande, oder zu dessen Truppen, wenn diese auch außerhalb 
ihres Barerlandes sich befinden sollten, deserrirenden Militairpersonen sollen 
gegenseitig ausgeliefert werden. 
Artikel 2. 
Als Deserkenrs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Wasffe, 
alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden 
Heeres oder der bewaffneten Landesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen 
eines jeden der beiden Staaten, gehören und derselben mit Eid und Pflicht 
verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Artillerie oder sonstigem Fuhrwesen 
angestellten Knechte. 
Artikel 3. 
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hohen kontrahirenden 
Mächte früher schon von einer andern Machr desertirt wäre; so wird dennoch, 
selbst wenn mir der letztern ebenfalls Auslieferungsverträge beständen, die 
Auslieferung stets an diejenige der hohen kontrahirenden Mächte erfolgen, 
deren Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von den 
Truppen eines der paciscirenden Souverains zu denen elnes dritten, und von 
diesen wiederum in die Lande des andern paciscirenden Souverains, oder 
sonst zu dessen Truppen, desertirt; so kommt es daranf an, ob letzterer Sou- 
verain mit jenem dritten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der 
Deserteur dahin abgeliefert, woher er zulett entwichen ist; im entgegengesetzten 
Falle aber wird er dem paciseirenden Souverain, dessen Dienste er zuerst 
verlassen hat, ausgeliefert. 
Artikel 4. 
Nur folgende Fälle werden als Gründe, die Auslieferung eines Deser- 
teurs zu verweigern, anerkannt: 
a. Wenn der Deserteur aus den Staaten des jenseitigen hohen Souverain,
	        
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