Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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eine  Warnungsmarke  zu  —l-*  welche  auf  rothem  Grunde  in  deutlichen  Buchstaben
die  nicht  verwischbare  Inschrift  tr
oegeuergessheli

„Nur  mit  besonderer  Vorsicht  zu  Brennzwecken  verwendbar".

8.  4.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehends  in  den  88.  1,  2  und  3  gegebenen
Vorschristen  werden,  soweit  diese  Zuwiderhandlungen  nicht  den  Strafbestimmungen  in  §.  8
des  Reichsgesetzes  vom  14.  Mai  1879,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
  oder  Gebrauchögegenständen,  beziehentlich  härteren  Strafvorschriften  unterfallen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  geahndet.

S.  5.

Die  Untersuchung  des  Petroleums  auf  seine  Enkflammbarkeit  und  die  Ausstellung.
bezüglicher  Befundscheine  ist  durch  Personen  vorzunehmen,  welche  vermöge  ihrer  physikalischen
  Kenntnisse  und  technischen  Ferligkeiten  die  Gewähr  für  eine  vorschriftsmäßige  Ausführung
  der  Untersuchung  geben.

Bis  auf  anderweite  Anordnung  ist  dieselbe  von  den  Koheibeherden  nur  solchen
Sachverständigen  zu  übertragen,  welche  von  Fürstlicher  Landesregierung  zu  der  gedachten
technischen  Funktion  bestimmt,  mit  der  Befugniß  zur  Ausstellung  öffentlich  glauleanbig
Befundscheine  ausgestaltet  werden  und  für  ihre  bezüglichen  Obliegenheiten  nach  regierungsseitiger
  Ardnug  in  Pflicht  genommen  worden  sind.

Die  Veröffentlichung  der  Namen  verpflichteter  Sachverständiger  und  des  für  ihre
Mühewaliungen  von  ihnen  zu  erhebenden  Vergütungssatzes  erfolgt  durch  Regierungs-Bekanntmachung.


*i-Die
  Einhaltung  der  in  der  mehrgedachten  Kaiserlichen  Verordnung  vom  24.  Februar
1862,  sowie  der  in  den  vorstehenden  §§.  1—3  enthaltenen  Vorschriften  unterliegt  der
Ueberwachung  durch  die  Polizeibehörden.

Vorschriften  über  die  kusebn  Lagerung  und  den  Transport  von  Petroleum
werden  durch  diese  Verordnung  nicht  berührt.

S.  8
Die  §5.  1  bis  mit  4  und  6  dieser  W  treten  mit  dem  1.  Jannar  1883,
die  übrigen  Bestimmungen  alsbald  in  Kra
Greiz,  den  11.  Dezember  1882.
Fürstlich  Neuße#l.  Landesregierung.
aber.

Richter.