Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

III.
Einquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen,  und  die  dafuͤr  zu
bezahlende  Verguͤtung  betreffend.

Art.  14.  Einzeln  reisende  mit  Marschrouten  versehene  Offiziere  und  Militaͤrbeamte
  erhalten  zwar  Quartier  und  Vorspann,  die  Frauen  und  Kinder
derselben  sind  dazu  jedoch  nie  berechtigt.

Art.  15.  Beurlaubte  und  nicht  im  Dienste  befindliche  Militaͤrpersonen  haben
weber  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  und  Transportmittel  Anspruch  zu  machen.

Art.  16.  Die  zum  Quartier  und  Verpflegung  berechtigten  Truppen,  welche
die  Unteroffiziere  und  Soldaten,  auch  Knechte,  desgleichen  die  in  den  Marschrouten
  ausdrücklich  bemerkten  Soldatenweiber  und  Kinder  in  sich  begreifen,  und
wobei  zwei  Kinder  für  einen  Kopf  zu  rechnen  find,  werden  auf  die  Anweisung
der  Etappenbehörden  entweder  bei  den  Einwohnern  oder  in  Barackenstuben  einquartierk
  und  verpflegt;  es  findet  aber  von  Seiten  des  Preußischen  Gouvernements
  weder  im  Ganzen  noch  in  einzelnen  Artikeln  einige  Naturallieferung
Statt.  Die  Aulage  solcher  Barackenstuben,  welche  in  Wirths=  oder  sonstigen
dazu  schicklichen  Häusern  Statt  finden  soll,  bleibt  dem  Kurfürstlichen  Gouvernement
  überlassen  und  anheim  gestellt.  An  Geräthschaften  in  diesen  für  Unterofffziere
  und  Gemeine  bestimmten  Barackenstuben  werden  nur  hinreichende  Stühle
oder  Bänke,  Hakenbretter  und  Lagerstroh  erfordert.

Art.  17.  Die  Kommandirenden  haben  über  die  von  den  Quarkierwirthen
gestellte  Natmwalverpflegung  und  über  die  sonstigen  Leistungen  ordnungsmähige,
deutliche  und  hinreichend  spezielle  Bescheinigungen  zu  ertheilen;  sollten  diese  nicht
gehbrig  ausgestellt  oder  ganz  verweigert  werden,  so  soll  die  von  der  Etappenbehörde
Pflichtmäßig  geschehene  Attestation  der  auf  der  Marschroute  geleisteren  Lieferungen
  aller  Art  bei  der  Liquidatton  als  gültige  Quittung  angenommen  werden.

Art.  18.  Zur  allgemeinen  Regel  dient  zwar,  daß  der  Offzier,  so  wie  der
Soldat,  mit  dem  Tische  seines  Quartierwirths  zufrieden  seyn  muß,  jedoch  kann
jeder  Unterofftzier  und  Soldar,  auch  jede  andere  zu  diesem  Grade  gehörige
Person,  in  jedem  ihm  an#ewiesenen  Nachrquartier,  sey  es  bei  den  Einwohnern
oder  in  den  Barackenstuben,  verlangen:

zwei  Pfund  gut  ausgebackenes  Roggenbrod,  ein  halbes  Pfund  Fleisch
und  Zugemuse,  soviel  des  Mittags  und  Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzet
  gehoͤrt.
Fruͤhstuͤck,  Bier,  Branntwein  und  Kaffee  kann  aber  nicht  anders  als  gegen  baare
Bezahlung  an  den  Unteroffizier  und  Soldaten  gereicht,  dagegen  soll  von  den
Orisobrigkeiten  dafuͤr  gesorgt  werden,  daß  hinreichender  Vorrath  von  Bier  und
Branntwein  in  den  Etappenorten  vorhanden  ist,  und  daß  der  Soldat  nicht  uͤbertheuert
  wird.

Art.  10.  Jeder  Subalternoffizier  bis  zum  Kapitain  ausschließlich,  erbaͤlt,

außer