Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

außer Quartier, Holz und Licht, zur Mahlzeit Brob, Suppe, Gemüse, und ein 
halbes Pfund Fleisch, auch zu Mittag und Abend jedesmal eine Bouteille 
Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; zum Frühstück aber Kassee, But- 
terbrod, und ein achtel Quart Brannewein. Der Kapitain kann außer der vor- 
erwähnten Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen. Die Frauen 
und Kinder der Offiziere haben aber auf Verpflegung kein Recht. 
Art. 20. Staabsoffiziere, Obersten und Generale beköstigen sich auf eigne 
Rechnung in den Wirthshäufern, und berichtigen ihre Beköstigung unmittclbar 
selbst. An solchen Orten, wo die Wirkhshäuser nicht dazu geeignet sind, wo# 
aber der ein oder andere Quartierträger für anständige Kost zu sorgen im Stande 
ist, soll der letztere von jedem Staabsofftzier täglich einen Reichsthaler, und von 
jedem Obersten und General einen und einen halben Reichsthaler, alles in Golde, 
der Friedrichsd'or zu fünf Reichsthaler gerechnet, für die Beköstigung zu for- 
dern und gleich baar zu empfangen berechtigt seyn. 
Art. 21. Für die Einquarrierung und Verpflegung der Kapicäne und 
Subaltern-Offiziere, wie auch der Unteroffiziere und Soldaten, imgleichen an- 
derer berechtigten Milicairpersonen, wird nach vorgängiger Liquidation von dem 
Königlich-Preußischen ZGouvernement vergüret und durch den Königlichen Etap- 
peninspektor in Hersfeld oder in Preußisch-Minden baar bezahlt: 
von jedem Nachtquartier für jeden Soldaten und eine jede in solchem 
Grade stehende Persen. 4 gute Groschen 
fär jeden Unteroffizier 4 — — 
— Subalternoffizier 12 — — 
— Kapitain ... 16 — — 
alles in Golde, der Reichsthaler zu vier und zwanzig guten Groschen und der 
Friedrichsd'or zu fünf Rehlr. gerechnet. 
Für die Soldatenweiber und Kinder wird die nämliche Vergütung wie für 
die Soldaten, jedoch mit dem Unterschied geleistet, daß für zwei Kinder mehr 
nicht als für eine Frau bezahlt wird. 
Art. 22. Die Liquidation für die durch das Königl. Preuß. Gebiet durch- 
marschirenden und beköstiget werdenden Kurhesseschen Truppen wird nach dem 
im 21 sten Artikel dieser Konvention festgesetzten Vergütungsfuße berichtiger. 
Nrt. 23. Sollten hin und wieder durchmarschirende Königl. Preuß. Sol- 
daten unterwegs krank werden, oder Verwundungen erhalten, und ohne Ge- 
fahr bis zur nächsten Preußischen Etappeninspektion nicht zu transportiren 
steben, so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in einem Erappen- 
hospitale verstegt werden, welches in Hersfeld seyn, und worüber der Kenigl. 
Etappeninspekror die Aufsicht und Berechnung führen soll. 
Das Lokal zu diesem Etappenhospital soll von der Kurhessischen Regie- 
rung unentgeldlich angewiesen werden; für die Anschaffung der erforderlichen 
Essekten, Verköstigung, Arznei, so wie für alle andere Bedürfnisse hat das 
Koͤnig-
	        
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