Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Koͤniglich-Preußische Gouvernement aber selbst zu sorgen und die Kosten 
durch den Koͤnigl. Etappeninspektor unmittelbar entrichten zu lassen. 
Art. 24. Die Etappenbehoͤrden und Ortsobrigkeiten sollen fuͤr gute und 
reinliche Stallung sorgen. Königlich-Prenßischer Seite ist es dagegen bei nach- 
druͤcklicher Strafe untersagt, daß die Preußischen Militaͤrpersonen, welchen 
Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartiergeber aus den Stäl- 
len ziehen und die ihrigen hinein bringen lassen. 
Art. 25. Der Fouragebedarf wird in das in dem Ekappen-Hauptorte zu 
errichtende verhältnißmaßige Etappenmagazin durch eingeborne Lieferanten bei- 
geschafft, und das zum Magazin erforderliche Lokal durch letztere gestellt. 
Von den Quartiergebern darf aber in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage 
anders als in der im folgenden 2 8##en Artikel bestimmten Art verlangt werden. 
Art. 26. Die Fouragelieferung wird für einen von dem Königl. Preuß. Erap- 
peninspektor zu bestimmenden Zeitraum, in desselben oder seines Bevollmächtig-= 
ten Gegenwart durch die Kurfürstlichen Behörden öffentlich an den Mindestfor- 
dernden nach Hessischem Maaß und Gewicht versteigert. Der nur erwähnte 
Königliche Jusp- klor ist berechrigt, einen zweiten Versteigerungslermin zu verlan- 
gen und abhalten zu lassen, wenn die Preise des ersten Termins ihm zu hoch 
scheinen, in welchem Falle auch Ausländer konkurriren können. Der letzte Ter- 
min ist aber in jedem Falle entscheidend und darf der Lieferant die im Kur- 
fürstlich-Hessischen Lande angekaufte Fourage ohne Erlaubniß der Landesbe- 
börde nach auswärtigen Etappen nicht ausführen. 
Die Bezahlung für die von den Lieferanten aus den Magazinen ver- 
abreichte Fourage wird durch die Königliche Etappeninspektoren sofort nach 
erfolgter Liquidatien der darüber vorgelegten Rechnung und Quittungen te. 
an die Lieferanten ohne Abzug entrichtet. 
Art. 27. Die Fourage wird gegen ordnungsmäßige von den Königl. Etap- 
peninspektoren zu visirende Quiktungen der Empfänger aus den Magazinen 
nach obigem Maaß und Gewicht abgegeben. Die dabei etwa entstehenden Strei- 
tigkeiten sollen von der Etappenbebörde sofort regulirt und entschieden werden. 
Art. 23. Wenn die Zeit es nichr erlanbt, die Fourage aus den Etappenma- 
gazinen beizuschaffen, und die zu dem Ekappenbezirke gehörende bequartierte 
Ortschaften müssen unvermeridlicherweise die Fourage im Orte selbst liefern, 
so sieht es den Gemeinden jederzeit frei, soiche nach Hessischem Maaß und 
Gewicht selbst auezugeben, und haben die Kommandirten der Detaschements 
dieselben von den Ortsobrigkeiren zur weitern Distribution gegen ordnungs- 
máßige, gehörig autorisirte, Quittungen in Empfang zu nehmen. 
Im Falle die Quiktungen überhaupt verweigert oder vor dem Ab- 
marsche der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nichr eingehändiget werden, 
so soll die im I7ten Artikel für einen solchen Fall bestimmte Verfügung 
und Abhülfe ohne gegenseitige Einwendung erfolgen. 
Art. 29.
	        
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