Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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(Noe. 390.) Allerhochste Kabinetsorder vom 29#en Dezember 1816., betreffend die Klagen 
gegen Staatsbeamte, welche über Lieferungen von Armeebedürfnissen Na- 
mens des Staats kontrahirt haben. . 
D. Meine Order vom 26sten Juli 1813. habe Ich festgesetzt, daß gegen 
Staatsbeamte, welche über Lieferungen von Armeebedürfnissen im Namen des 
Staats kontrahirt baben, aus einer persönlich übernommenen Verpflichtung 
keine Klage statt finden solle. 
Unter den nunmehr veränderten Umständen hebe Ich diese Festsetzung, 
mit Herstellung der Vorschriften des Landrechts und der Gerichtsordnung, wie- 
derum auf, will aber, daß solche Beamte, welche für den Staat sich persön- 
lich verpflichter haben, wegen aller Zahlungen, zu denen sie an Kapital, Zinsen 
und Kosten verurtheilt werden, in keine Verlegenheit gerathen, sondern daß 
die Staatskasse die für den Sraat ihnen auferlegten Verbindlichkeiten pünktlich 
erfülle. Berlin, den Lo#ten Dezember 1816. 
A Friedrich Wilhelm. 
den Staats-- und Justiz-Minister v. Kircheisen und 
den Staats= und Finanz-Minister Grafen v. Bülow. 
(No. 391.) Allerhochste Kabineksorder vom roten Dezember 1 816. wegen Verlängerung. 
der im Hypothekenpatent vom aasten Mai 1815. bestimmten Frist in Hin- 
sicht des Bergwerkseigenthums. 
Ac# Ihren Antrag vom öten d. M. genehmige Ich, daß der, durch das Patent 
vom 2 2 den Mai v. J., wegen Einrichtung des Hppothekenwesens in den mit 
Meinen Staaten wieder vereinigten Provinzen jenseits der Elbe und Weser, 
zur Berichtigung des Besitztirels und zur Anmeldung der Realansprüche be- 
stimmte, und mit dem ZUsten d. M. ablaufende praklusioische Termin in Hin- 
sicht des Bergwerkseigenthums auf ein Jahr, bis zum 3Usten De- 
zember 181 7., verlängert werde. Ich autorisire Sie daher, wegen Be- 
kanntmachung und Ausführung dieser Meiner Order, das Erforderliche unge- 
säumt zu verfügen. Berlin, den 102en Dezember 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justig-Minister v. Kircheisen. 
  
(No. J92.)
	        
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