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Ratifik ationsurkunde
zu der unterm oten Mai 1817. zwischen Preußen und Kurhessen abgeschlossenen
gegenseitigen Ourchmarsch= und Etappenkonvention.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. x.
Thun hiermit kund, daß. Wir, nachdem zwischen Uns und Seiner Koͤ-
niglichen Hoheit dem Kurfuͤrsten von Hessen, mittelst des am 16ten Okkober
1815. abgeschlossenen Staatsvertrages Artikel 28, der Durchmgrsch Preußi-
scher Truͤppen durch Kurhessisches Gebiet auf zweien, und der der Kurfürst-
lich-Hessischen Truppen durch Preußisches Gebiet auf einer Militärstraße sti-
pulirt, und rücksichtuch der Einrichtung derselben die nöthige nähere Verab-
redung vorbehalten worden ist, Unsern Generalmajor Freiherrn von Wol-
zogen ernaum haben, um alles dasjenige, was diesen Gegenstand betrrifft,
zu verhandeln, abzuschließen und zu unterzeichnen; welcher, und der von Sei-
ner Königlichen Hoheit bevollmächtigte, an Unserm Hofe als Kurhessischer aus-
serordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, akkredirirte Geheime
Rath und Direktor des 2ten Departements des Kurhessischen General-Kriegs-
kollegil, Kommanduur des Kurhessischen goldnen Löwenordens 2c. von Lo-
rentz, am oten dieses Monats,,den hier angehefteten aus 54 Artikeln bestehen-
den Ourchmarsch= und Etappen-Vertrag abgeschlossen und unrerzeichnet haben.
Wir haben, nachdem Wir diesen Vertrag gelesen und erwogen, den In-
halt desselben Unserm Willen gemäß befunden, und daher angenommen, ge-
nehmiqr, bestätigt und ratifizirt, so wie Wir ihn hiermit für Uns und Unsere
Nichfolger annehmen, genehmigen, bestätigen und ratifiziren, und auf Unser
Körigliches Wort versprechen, zu thun und darauf zu halten, daß cr genau
und getreulich in Erfüllung gebracht werde.
Zu Urkund dessen, haben Wir Gegenwärtiges von Uns eigenhändig un-
terzeichnetk, und durch Unsern Staakskanzler kontrasigniret, mit Unserm Ké-
niglichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen zu Berlin, den 16. Mai Eintausend Achthundert und Siebenzehn.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 44.,)