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MNo. 424.) Erklarung ivegen Ausdehnung der zwischen der Koͤniglich· Preußischen und Groß-
herzoglich-Mecklenbrurg- Strelitzischen Regierung bestehenden Freizuͤgigkeits-
Uebereinkunft auf sämmtliche gegenseitige Lande. Vom 17ten Mai 1877.
O. die Könlglich-Preußische Regierung wit dei Großherzohlich= Pecklen-
curg-Strelitzeschen Regierung dahin übereingekommen ist, baß hegenseitig der
Abschoß bei Erb- und Vermaͤchtnißfaͤllen, und das Abfahrtsgeld in allen den-
jenigen Fällen, in welchen die r Auswanlerungen aus den Königlich-Preußi-
schen Landen nach den Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzischen Landen, und
aus diesen in jene, erlaubt sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fisko
oder Brivatberechtigten, Kommunen oder Patrimonialgerichren zustehe, auf-
hoͤren soll; so erklaͤren jetzt beide gedachte Regierungen, daß die gedachte
zwischen ihnen resp. am I7ten Juli und éten. August 1811. abgeschlossene
Freizuͤgigkeits-Uebereinkunft auf saͤmmtliche jetzige resp. zum deutschen Bunde
gehörige und zu demselben nicht gehbrige Königlich-Preußische Staaten aus-
gedehur sepn, und daß in allen denjenigen, innerhalb der Königlich-Preußi-
schen Staaten, jetzt etwa anhängigen und künftig vorkommenden Erbschafts-,
Vermächtnitz= und Vermögens-Exportationsfällen, wo die Verabfolgung nach
den Großherzoglich= Mecklenburg-Strelitzischen Landen, und in allen denje-
nigen, in den Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzischen Landen jetzt etwa.
anhängigen und künftig vorkommenden Fällen, wo die Verabfolgung aus die-
sen Landen nach den Königlich-Preugischen Staaten geschiehet, in Gemaͤßheit
der gegenwärtigen Uebereinkunft verfabren werden soll.
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preuhen und
Er. Königlichen Hoheir des Herrn Großherzogs von Mecklenburg-Strelitz, zwei-
mal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger
Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in gesammten Königlich-Preußischen
und Großherzoglich-Mecklenburg Strelitzischen Landen haben.
So geschehen Berlin, den I7ten Mai 1817.
Der Staakskanzler
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 425.)