Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

— 145 — 
MNo. 424.) Erklarung ivegen Ausdehnung der zwischen der Koͤniglich· Preußischen und Groß- 
herzoglich-Mecklenbrurg- Strelitzischen Regierung bestehenden Freizuͤgigkeits- 
Uebereinkunft auf sämmtliche gegenseitige Lande. Vom 17ten Mai 1877. 
O. die Könlglich-Preußische Regierung wit dei Großherzohlich= Pecklen- 
curg-Strelitzeschen Regierung dahin übereingekommen ist, baß hegenseitig der 
Abschoß bei Erb- und Vermaͤchtnißfaͤllen, und das Abfahrtsgeld in allen den- 
jenigen Fällen, in welchen die r Auswanlerungen aus den Königlich-Preußi- 
schen Landen nach den Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzischen Landen, und 
aus diesen in jene, erlaubt sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fisko 
oder Brivatberechtigten, Kommunen oder Patrimonialgerichren zustehe, auf- 
hoͤren soll; so erklaͤren jetzt beide gedachte Regierungen, daß die gedachte 
zwischen ihnen resp. am I7ten Juli und éten. August 1811. abgeschlossene 
Freizuͤgigkeits-Uebereinkunft auf saͤmmtliche jetzige resp. zum deutschen Bunde 
gehörige und zu demselben nicht gehbrige Königlich-Preußische Staaten aus- 
gedehur sepn, und daß in allen denjenigen, innerhalb der Königlich-Preußi- 
schen Staaten, jetzt etwa anhängigen und künftig vorkommenden Erbschafts-, 
Vermächtnitz= und Vermögens-Exportationsfällen, wo die Verabfolgung nach 
den Großherzoglich= Mecklenburg-Strelitzischen Landen, und in allen denje- 
nigen, in den Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzischen Landen jetzt etwa. 
anhängigen und künftig vorkommenden Fällen, wo die Verabfolgung aus die- 
sen Landen nach den Königlich-Preugischen Staaten geschiehet, in Gemaͤßheit 
der gegenwärtigen Uebereinkunft verfabren werden soll. 
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preuhen und 
Er. Königlichen Hoheir des Herrn Großherzogs von Mecklenburg-Strelitz, zwei- 
mal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger 
Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in gesammten Königlich-Preußischen 
und Großherzoglich-Mecklenburg Strelitzischen Landen haben. 
So geschehen Berlin, den I7ten Mai 1817. 
Der Staakskanzler 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
(No. 425.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.