Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

(No. 425.) Berichtigung eines Druckfehlers, in Beziehung auf die Verorbnung bom örsten. 
Januar d. J., betreffend das rechtliche Verhältniß der vormaligen Konfkri- 
birten zu ihren Stellvertretern in den Rheinprovinzen. Vom a9sten Mai 18177. 
D.# einen Druckfehler ist in der Verordnung, betreffend das rechrliche 
Verhältniß der vormaligen Konskribirten zu ihren Stellvertretern in den Rbein- 
Provinzen vom Zsten Jannar d. J. (No. 3J. der diesjhrigen Gesetzsamm- 
lung Seite 20.), in der ersten Zeile des öten #en statt 
„ der Vertretene“ 
wie es heißen soll, gesagt: 
„der Vertreter“ 
welcher Fehler hierdurch berichtigt wird. Berlin, den 20sten Mai 1817. 
Der Staatskanzler 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
Wo. 426.) Verordnung wegen Jurückgabe der diesseits deponlrten Nachsteuer-Bekräge an ölr 
Interessenten in den Königlich -Baierschen Landen. Vom 3ten Jum 1817. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen ꝛc. ꝛ. 
Nachdem bereits laut der Erklärung vom I2ten Februar d. J. die An- 
wdendung des Fvischen Preußen und Baiern bestehenden Freigügigkeits-Ver- 
trages auf den gegenwärtigen Umfang beider Staaten ausgedehnt worden ist; 
finden Wir Uns in Gemßheit einer weiteren mit Seiner Königlich-Baierschen 
Mojestát getroffenen Uebereinkunft bewogen, zu verordnen, daß alle elwa bis 
dadin in Unseren alteren und neueren Provinzen ad depositum genommene 
Nachsteuer-Betráge den sich darum meldenden Imeeressenten aus den alten 
und neuen Königlich-Baierschen Besitzungen ohne Weiteres zarückgegeben 
werden sollen, wornach sämmtliche berreffende Behörden in den älteren und 
neueren Bestandtheilen Unserer Staaten sich schuldigst zu achten haben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Instegel. Gegeben Berlin, den Zten Juni 1817. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst o. Hardenberg. 
(No. 427.)
	        
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