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No. 392.) Verordnung vom 23sten Dezember 1816. wegen Verlaͤngerung einiger im
Hypothekenpatent vom aasten Mai 1815. bestimmten Fristen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 1.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Bei den Schwierigkeiten, welche sich der völligen Beendigung der, nach
dem Paktent vom 22sten Mai 1815., wegen Einrichtung des Hypothekenwesens
in den mit Unsern Staaten wieder vereinigten Provinzen, bis zum letzten Oe-
zember dieses Jahres vorzunehmenden Geschafte entgegensetzen, finden Wir Uns
veranlaßk, Felgendes zu verordnen:
. ,g.«1.
Die in dem g. 3. des gedachten Patents bestimmte praͤklusivische Frist,
zur Anmeldung der Realansprüche, wird in Rücksicht auf die, von den Be-
sitzern der Grundstücke zu entrichtenden Abgaben und Prästationen auf Ein
Jahr, also bis zum letzten Dezember 1817., verlängert.
§. 2.
Eint gleiche Verlängerung findet statt, wegen aller Geldforderungen
ohne Unterschied, die dem Fiskus., den Korporationen und den unter der Auf-
sicht des Staats stehenden milden Stiftungen zukemmen.
F. 3.
In Absicht der von Privatpersonen anzumeldenden Geldforderungen, in
sofern solche nicht in Abgaben bestehen, hat es dagegen bei der, im F. 3. des
Hypothekenpatents bestimmten Frist sein Bewenden.
§. 4.
Die in dem §. 7. des Patents festgesetzte Frist zur Provokation auf die
Ausmittelung des Vorzugsrechts wird für die Geldforderungen der Privat-
personen (F. 3.) auf sechs Monate, also bis zum letzten Juni 1817. verlängert.
K. 5.
In Ansehung der Realansprüche auf Abgaben und Prästationen überhaupt
(K. I.), so wie aller Geldforderungen des Fiskus, der Korporationen und der
milden Stiftungen (F. 2.), läuft diese Frist (F. u.) bis zum letzten Juni 1818.
Wir befehlen Unsern Unterthanen, Gerichten und Behörden, sich hiernach
zu achren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrük-
kung Unsers grosten Königlichen Insiegels.
Gegeden Berlin, den 23sten Dezember 1816.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen.