Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 159
mindestens während der Dauer der Isolirung ein geschlossenes Privatwasser
im Sinne dieser Gesetzesbestimmung war und die darin befindlichen Fische
daher, falls die Weiherpächter das Eigenthum an denselben verloren haben
sollten, doch im Eigenthum oder im Gewahrsame der Spinnerei-Aktiengesellschaft,
welcher der Abfallgraben gehört, sich befanden. Nach der
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz wäre überdies mit der Möglichkeit
zu rechnen, daß die Angeklagten auch Fische wegnahmen, die aufs Trockene
gesetzt waren; der Begriff der natürlichen Freiheit wäre jedenfalls verkannt,
wenn man ihn auf solche Fische ausdehnen wollte. Urtheil vom
1. Februar 1901.
Berichtigungspflicht nach dem Strafgesetze. Der Angeklagte
hat die Aufnahme der Berichtigung in den Anzeiger aus dem
Grunde verweigert, weil er in der ihm zugesandten Erklärung des X.
eine andere Sachdarstellung der von ihm über die Gerichtsverhandlung
gegen B. gebrachten Notiz nicht erblickte. Der Angeklagte hätte daher,
wenn er dieser Anschauung gutgläubig gewesen wäre. auf den Strafbefreiungsgrund
des § 19 Abs. 2 des Preßgesetzes Anspruch. Deun sein
Irrthum bezöge sich in diesem Falle nicht auf das Strafgesetz, der auch
bei Verfehlungen gegen § 11 des Preßgesetzes nicht straflos macht, sondern
auf das Vorhandensein von Thatumständen, welche zum gesetzlichen Thatbestande
gehören. Es hätte sich daher auch nicht um einen Irrthum
darüber gehandelt, was unter einer Berichtigung im Sinne des § 11 des
Preßgesetzes zu verstehen sei. Der Angeklagte befand sich nämlich nicht,
wie die Strafkammer annimmt, im Irrthum über den Umfang der Berichtigungspflicht,
sondern zunächst darüber, ob die thatsächlichen Voraussetzungen
zu einer Berichtigungspflicht vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen
gehört aber das Vorliegen einer Berichtigung, d. i. einer anderen Sachdarstellung.
Nimmt der Redakteur irrthümlich eine solche nicht an, so
bewegte sich sein Irrthum im Sinne des Strafgesetzbuchs auf rein thatsächlichem
Gebiete, selbst wenn er hiebei aus Unkenntniß einer dem
Civilrecht angehörigen Rechtsnorm gehandelt hat (Entsch, des RG. Bd. 1
S. 368). Demnach kann der Strafkammer insoweit, als sie einen Irrthum
über das Strafgesetz annahm, nicht beigepflichtet werden. Gleichwohl ist
das Berufungsurtheil nicht mit Erfolg anfechtbar. Denn Straflosigkeit
tritt nur dann ein, wenn die unberechtigte Weigerung im guten Glauben
geschehen ist. Der Ausdruck „im guten Glauben“ ist nach den Erläuterungen
bei Berathung des Preßgesetzes (s. stenograph. Berichte des
Reichstags, l. Session 1874 Bd. 2 S. 1101, 1102) als das „Nichtkennen
des Vorhandenseins von Thatumständen, welche zum gesetzlichen
Thatbestande gehören“, aufzufassen (§ 59 Abs. 1 StGB).