Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  159

mindestens  während  der  Dauer  der  Isolirung  ein  geschlossenes  Privatwasser
im  Sinne  dieser  Gesetzesbestimmung  war  und  die  darin  befindlichen  Fische
daher,  falls  die  Weiherpächter  das  Eigenthum  an  denselben  verloren  haben
sollten,  doch  im  Eigenthum  oder  im  Gewahrsame  der  Spinnerei-Aktiengesellschaft,
  welcher  der  Abfallgraben  gehört,  sich  befanden.  Nach  der
Sachverhaltsdarstellung  der  Vorinstanz  wäre  überdies  mit  der  Möglichkeit
zu  rechnen,  daß  die  Angeklagten  auch  Fische  wegnahmen,  die  aufs  Trockene
gesetzt  waren;  der  Begriff  der  natürlichen  Freiheit  wäre  jedenfalls  verkannt,
  wenn  man  ihn  auf  solche  Fische  ausdehnen  wollte.  Urtheil  vom
1.  Februar  1901.

Berichtigungspflicht  nach  dem  Strafgesetze.  Der  Angeklagte
hat  die  Aufnahme  der  Berichtigung  in  den  Anzeiger  aus  dem
Grunde  verweigert,  weil  er  in  der  ihm  zugesandten  Erklärung  des  X.
eine  andere  Sachdarstellung  der  von  ihm  über  die  Gerichtsverhandlung
gegen  B.  gebrachten  Notiz  nicht  erblickte.  Der  Angeklagte  hätte  daher,
wenn  er  dieser  Anschauung  gutgläubig  gewesen  wäre.  auf  den  Strafbefreiungsgrund
  des  §  19  Abs.  2  des  Preßgesetzes  Anspruch.  Deun  sein
Irrthum  bezöge  sich  in  diesem  Falle  nicht  auf  das  Strafgesetz,  der  auch
bei  Verfehlungen  gegen  §  11  des  Preßgesetzes  nicht  straflos  macht,  sondern
auf  das  Vorhandensein  von  Thatumständen,  welche  zum  gesetzlichen  Thatbestande
  gehören.  Es  hätte  sich  daher  auch  nicht  um  einen  Irrthum
darüber  gehandelt,  was  unter  einer  Berichtigung  im  Sinne  des  §  11  des
Preßgesetzes  zu  verstehen  sei.  Der  Angeklagte  befand  sich  nämlich  nicht,
wie  die  Strafkammer  annimmt,  im  Irrthum  über  den  Umfang  der  Berichtigungspflicht,
  sondern  zunächst  darüber,  ob  die  thatsächlichen  Voraussetzungen
  zu  einer  Berichtigungspflicht  vorliegen.  Zu  diesen  Voraussetzungen
gehört  aber  das  Vorliegen  einer  Berichtigung,  d.  i.  einer  anderen  Sachdarstellung.
  Nimmt  der  Redakteur  irrthümlich  eine  solche  nicht  an,  so
bewegte  sich  sein  Irrthum  im  Sinne  des  Strafgesetzbuchs  auf  rein  thatsächlichem
  Gebiete,  selbst  wenn  er  hiebei  aus  Unkenntniß  einer  dem
Civilrecht  angehörigen  Rechtsnorm  gehandelt  hat  (Entsch,  des  RG.  Bd.  1
S.  368).  Demnach  kann  der  Strafkammer  insoweit,  als  sie  einen  Irrthum
über  das  Strafgesetz  annahm,  nicht  beigepflichtet  werden.  Gleichwohl  ist
das  Berufungsurtheil  nicht  mit  Erfolg  anfechtbar.  Denn  Straflosigkeit
tritt  nur  dann  ein,  wenn  die  unberechtigte  Weigerung  im  guten  Glauben
geschehen  ist.  Der  Ausdruck  „im  guten  Glauben“  ist  nach  den  Erläuterungen
  bei  Berathung  des  Preßgesetzes  (s.  stenograph.  Berichte  des
Reichstags,  l.  Session  1874  Bd.  2  S.  1101,  1102)  als  das  „Nichtkennen
  des  Vorhandenseins  von  Thatumständen,  welche  zum  gesetzlichen
Thatbestande  gehören“,  aufzufassen  (§  59  Abs.  1  StGB).