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klaration, oder auf anderweitige Rechtsnerhältnisse und namentlich auf den vor
der Pubi#karton jenes Edikls sch n befstandenen Rechtszustand gegründet werden.
Auch ändert cs m dieser Behöritgkeir mog15, wenn mu der Requlirung die Se-
paranon der Interessenten (Art. 23. ff. der Oeklaration) verbunden wird.
§. 65. Mit gleicher Befugnitz (F. ö. enrscheiden die Gencralkommissionen
über die Ansprüche mehrerer Prätendenten zu einem und demselben Hofe, es ms-
gen solche auf dessen leberlassung oder gewuse Abstadungen aus demselben gerich-
tet seyn, über die Auseinandersetzung der an der Regulmung Theil nehmenden
Wirthe unteremander, über die Auseinandersetzung zwischen mehreren zu einem
und demselben Hofe oder zu verchiedenen Höfen eincs und desselben Dorfes berech-
tigten Gursherrschaften oder Realabgaben-Perzipienten; ferner
K. 7.wegen der Sozietätsverhältnisse der an der Regulirung Theil neh-
menden, mit andern daran nicht Theil nehmenden bäuerlichen Besitzern wegen ge-
meinschaftlicher Oienste oder Kommunallasten, in so weit die Regulirung der erste-
ren eine Abänderung jener Sozietäig Verhältuisse nöthig macht; endlic
§ 3. wegen der Auseinandersetzung zuischen Pächtern und Verpächtern
in Bekreff derjenigen Verhältnisse, welche durch die beerlichen Regulirungen und
den biermit verbundenen Gemeinheirstheilungen alterirt werden; dem gemaͤß gehoͤ-
ren, Streiligkelten über die Gültigkeit, Amvendbarkeit und Auslegung der auf
den Fall einer Aucseinandersetzung in den Pach#ontrakten getroffenen Abreden
(Art. 111/ der Deklaration vom 20#sten Mai 1810), über die Vermehrung des
Guts-Inventarii (Art. 110. a. a. O.), über die Vergrößerung der Wirthschafts-
G. baude (Ark. 117. a. a. O.), über die Entschädigung für die entbehrten Nutzun-
gen in dem Zeitraume zwischen dem Vollzichungstlermin und kontrakrlichen Rück-
gewährstermin (Ark. 120. a. a. O.), über die neue Feldeintheilung und Fruchfolge,
zum Ressort der Generalkommission; wogegen andere Streutgkeiten, die auch ohme
Dazwischenkunft einer Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse und der hiermit
verbundenen Gemeinheitskheilungen vorkommen können, z. B. über die Rückge-
währ der Pacht, zum Ressort der ordentlichen Gerichte gehören.
Sind die nach dem Worstehenden (§. 3. ff.) zum Ressort der Gene-
ralkommisson gehörigen Gegenstände bei den ordentlichen Gerichten anhängig ge-
macht; so müssen die Akten sofort an die erstere abgegeben werden. Ist von den
Gerichten bereits rechtskräfrig erkannt; so behält es bei demjenigen, was dadurch
festgesetzt worden, sein Bewenden. Schwebt aber die Sache noch, sey es in erster
oder in einer der folgenden Instanzen, so wird die Instrukrion bei der Generalkom=
mission fortgesetzt und in dem Falle, wenn der Prozeß ein streitiges Theilnehmungs-=
Recht betriffr, und bei den ordentlichen Gerichten darüber noch nicht erkannt ist,
von jener in erster Instanz entschieden; wenn aber darüber schon erkannt worden,
die spruchreife Akte zur Entscheidung in der dann noch übrigen und letzten Instanz
an das Revisionskollegium eingesendet. Betrifft aber der Skreit die Ark und Weise,
wie Jemand für sein Theilnehmungerecht abzufinden sey, so wird von der General-
kommission darüber, mit Beseitigung der schon abgefaßten Erkenntnisse, in erster
Instanz entschieden.
§. 10. Wae hinsichtlich der Gemeinheitstheilungen zum Ressort der Ge-
neralkommmissionen gehört, wird in der besindert zu publizirenden Gemeinheitsthei-
2 lungs=
den Strel-
tlaleiten uͤber
Tbetlneb-
mungerechte.
r2) In Be-
ziebung auf
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berrlichen
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3) In Be-
lebung aaf
Gozietäts.
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nal VerbältL
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4 In Be-
ziebung au
das Pacht-
Verhaͤltiiß.
5) In Räck-
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gigen Strei-
tigk##en.
6) In Be-
liebung auf
Gemein-