beitstbellun-
gen.
a.
Ueberhaupt.
b.
In Betref
der dabei vor-
kommenden
Streitigkei=
ten.
c.
In Räck-
Acht bereits
anbängiger
Sevaratlio-
gulirungen.
8) In Be-
iehung auf
as Interese
des Staats.
In Pin-
Sch- nicht zu-
sciogener
lungs = Ordnung bestimmt werden. Vorläufig werden demselben nicht nur die
nach dem F. ö . Lit. D. des Edikts vom 1J#ten September 1811. und Art. 20. der
Deklaration vom 20sten Mai 1816. vorzunehmenten Austauschungen, sondern
auch alle und jede mit den Regulirungen in Zusammenhang stehende oder nätlich
zu verbindende Gememheitstheilungen, wenn die Interessenten auch an der Regu-
lirung nicht Theil ne mende Gutsbesitzer oder sonstige Feldnachbarn sind, über-
wiesen.
§. 11. Die dabei vorkommenden Streitigkeiten, in sofern sie die Zustän-
digkeit oder den Umfang anderer ale die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhälr-
nisse (F. ö. und 0.) betreffenden Theilnehmungsrechte zum Gegenstande haben,
werden von den gewohnlichen Gerichten entschieden. Alle Streitigkeiten aber,
welche die Art und Weise, wie jemand für seine Rechte abzusinden sey oder solche
Gegenstande betreffen, die nur in Beziehung auf die Gemeinheics-Auseinander-
gitung zur Sprache kommen können, gehören zum Ressort der Gencralkommis-
onen.
§. I2. Sind die unmittelbaren Imteressenten der bäuerlichen Regulirung
und fremde Berechtigte, Genossen eines und desselben Theilnehmungsrechtes, so
gebührt der Genera kommission auch wegen der letztgedachten Interessenten die Ent-
scheidung über die streitigen Theilnehmungsrechte.
§. 13. Steht eine von den Gerichten bereits eingeleitete Separation
mit einer bäuerlichen Regulirung in Verbindung (§. 10.), so übernimmt die
Generalkommisston auch in diesem Falle die weitere Fertsetzung derselben. Wegen
der hierbei schon anhängig gewordenen Streitigkeilen kommt es darauf an, ob
dieselben nach L. II. zum Ressort der Generalkommissarien gehören. In diesem
Falle treten die Bestimmungen des §. 0. ein. Ist aber von einem bei den orden-
lichen Gerichten anhängigen Prozesse die Rede, dessen Gegenstand nicht zum
Ressort der Gencralkommissarien gehô#rt; so muß letzteren Falls der bereits an-
hängige Streit bei der bisherigen Beberde fortgesetzt und nach Möglichkeit be-
schleunigt werden. Es soll jedoch auch in diesem Falle auf Verlangen der Ge-
neralkommissien der Prozes sisiirt und die Akten an sie gesanot werden, da die
Verbindung der Regulirungen mit den Gemeinheitstheilungen so viel zweckmä-
Hige Ausgleichungemittel an die Hand giebt, daß es einem umsichtigen Kom-
missar nur selten fehlschlagen kann, auch solche Streitigkeiten, wie die ganze
Sache, in Güte ab zumachen. Schlägt der Versuch der Sühne fehl, so gehen
die Akren zur Fort #etzung des Prozesses an den ordentlichen Richter zurück.
§. 1.4J. Was in S. II. bis 13. wegen der Gemeinheitstheilungen be-
stimmt worden, sindet auch auf die bei den bauerlichen Regulirungen rorkom-
menden Grenzberichtigungen Anwendung.
S. 15. In Rücksicht des Interesses des Seaats haben sie nach näherer
Bestimmung des §. 43. für reine Besitzverhältnisse und gehörige Vertheilung der
öffentlichen Lasten und Realabgaben an die öffentlichen Anstalten zu sorgen.
Streitigkeiten, die in diesen Rücksichten vorkommen, gehören lediglich zu
ihrem Ressort.
6. 10. Uoceber die Wahrnehmung der Gerechtsame der Lehns-Fidei- Kom-
miß-Folger und Realgläubiger wird unter 9#8. 45. bis 50. den Specialkom-=
missio-