Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

dernden persönliche Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und wird auch für 
die Zukunft keine der beiden, die gegenwärtige Erklärung abgebenden Regierun- 
gen, in Ansehung der Gesetzgebung über die Pflicht zu Kriegsdiensten, beschränkt. 
Gegenwärtige, im Ramen Seiner Majestät des Königs von Preußen 
und Seiner Majestät des Königs von Hannover, zweimal gleichlautend aus- 
gefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft 
und Wirksamkeit in den gesammten Königlich-Preußischen und Königlich-Han- 
növerschen Landen haben. Berlin, den 164en September 1816. 
Der Staatskanzler 
C. Färst v. Hardenberg. 
  
No. 394.) Erklärung wegen Ausdehnung der feit 1812 zwischen der Koͤniglich-Preußi- 
  
schen und der Herz gschen Regierung bestehenden Frei- 
Mgigkeits= eberenfunt auf shmmtliche jetzige Königlich-Preußische und 
Verzoglich--Sachs. asche Lande. Vom bten Oktober 1816. 
  
D. die Königlich-Preußische Regierung : it der Herzoglich= Sachsen-Ko- 
burgschen Regierung dahin übereingekommen ist, daß gegenseitig der Absshoß 
bei Erb= und Vermächtnißfällen und das Abfahrtsgeld in allen denjenigen Fäl- 
len, in welchen die Auswanderungen aus den Königlich-Preußischen Landen 
nach den Herzoglich-Sachsen-Koburgschen Landen und aus diesen in jene erlaubt 
sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fisko oder Privatberechtigten, 
Kommunen, oder Patrimonialgerichten zustehe, aufhören soll; so erklären jetzt 
beide gedachte Regierungen, daß die gedachte, zwischen ihnen am loten Februar 
1812. abgeschlossene Freizügigkeits-Uebereinkunft, auch auf sämmtliche jetzige, 
zum deutschen Bunde gehörige, und zu demselben nicht gehörige Königlich- 
Preußische Staaren ausgedehnt seyn, und daß in allen denjenigen innerhalb 
der Königlich-Preußischen Staaten jetzt etwa anhängigen und künftig vorkom- 
menden Erbschafts-, Vermächtnig= und Vermögens-Exportations-Fällen, wo 
die Verabfolgung nach den Herzoglich= Sachsen-Koburgschen Landen, und in 
allen dergleichen Fallen,, wo die Verabfolgung aus diesen nach jenen geschiehr, 
in Gemäßheit der gegenwärtigen Uebereinkunft verfahren werden soll. 
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen 
und Seiner Durchlaucht des Herrn Herzogs zu Sachsen-Koburg, zweimal 
gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Aus- 
wechselung, Kraft und Wirksamkeit in gesammten Königlich-Preußischen und 
Herzoglich-Sachsen-Roburgschen Landen haben. Berlin, den 6. Oktober 1816. 
Der Staatskanzler 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
o. 395.)
	        
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