dernden persönliche Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und wird auch für
die Zukunft keine der beiden, die gegenwärtige Erklärung abgebenden Regierun-
gen, in Ansehung der Gesetzgebung über die Pflicht zu Kriegsdiensten, beschränkt.
Gegenwärtige, im Ramen Seiner Majestät des Königs von Preußen
und Seiner Majestät des Königs von Hannover, zweimal gleichlautend aus-
gefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft
und Wirksamkeit in den gesammten Königlich-Preußischen und Königlich-Han-
növerschen Landen haben. Berlin, den 164en September 1816.
Der Staatskanzler
C. Färst v. Hardenberg.
No. 394.) Erklärung wegen Ausdehnung der feit 1812 zwischen der Koͤniglich-Preußi-
schen und der Herz gschen Regierung bestehenden Frei-
Mgigkeits= eberenfunt auf shmmtliche jetzige Königlich-Preußische und
Verzoglich--Sachs. asche Lande. Vom bten Oktober 1816.
D. die Königlich-Preußische Regierung : it der Herzoglich= Sachsen-Ko-
burgschen Regierung dahin übereingekommen ist, daß gegenseitig der Absshoß
bei Erb= und Vermächtnißfällen und das Abfahrtsgeld in allen denjenigen Fäl-
len, in welchen die Auswanderungen aus den Königlich-Preußischen Landen
nach den Herzoglich-Sachsen-Koburgschen Landen und aus diesen in jene erlaubt
sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fisko oder Privatberechtigten,
Kommunen, oder Patrimonialgerichten zustehe, aufhören soll; so erklären jetzt
beide gedachte Regierungen, daß die gedachte, zwischen ihnen am loten Februar
1812. abgeschlossene Freizügigkeits-Uebereinkunft, auch auf sämmtliche jetzige,
zum deutschen Bunde gehörige, und zu demselben nicht gehörige Königlich-
Preußische Staaren ausgedehnt seyn, und daß in allen denjenigen innerhalb
der Königlich-Preußischen Staaten jetzt etwa anhängigen und künftig vorkom-
menden Erbschafts-, Vermächtnig= und Vermögens-Exportations-Fällen, wo
die Verabfolgung nach den Herzoglich= Sachsen-Koburgschen Landen, und in
allen dergleichen Fallen,, wo die Verabfolgung aus diesen nach jenen geschiehr,
in Gemäßheit der gegenwärtigen Uebereinkunft verfahren werden soll.
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen
und Seiner Durchlaucht des Herrn Herzogs zu Sachsen-Koburg, zweimal
gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Aus-
wechselung, Kraft und Wirksamkeit in gesammten Königlich-Preußischen und
Herzoglich-Sachsen-Roburgschen Landen haben. Berlin, den 6. Oktober 1816.
Der Staatskanzler
C. Fürst v. Hardenberg.
o. 395.)