Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Virkun g. 86. Vorstehende Vorschriften K. 82. ff. finden auch in Rückssche der §. 1. 
giel gedachten moralischen Personen, deren Güter unter mirtel= oder unmittelharer Ver- 
Friclicher wallung des Staates stehen, statt. Die Kommission muß jedoch in solchen Füällen. 
und ider ihre §. 43. erwähnte Pflichr erfüllen. s »«« «« 
«,"9,p3»»·g ..NachallgememechspxechunghesKommissakicmttdeniJnteressens 
des Verfab= ten über das zwischen diesen und auf der Feldmark statt findende Verhältnig und 
reneis ur allenfalls auch nach Einnehmung des Augenscheins von der letzteren, muß der Pro- 
Awwustuntzms vobant und die übrigen Interessenten über ihre Wünsche und Anträge vernommen 
Nteissalt ner werden. 
Vort aͤulge 5. 88. Die Beurtheilung derselben muß nicht blos auf ihre Zulaͤssigkeit, 
Diurobel. sondern auch darauf gerichtet werden, ob nicht bessere und groͤßere Zwecke, als 
kan dese die gedußerten, durch Verhindung einer General-oder Spezial-Separation, mit 
der Regulirung oder wenigstens durch Anweisung des hutfreien Drittels, nach 
Maaßgabe des Landkultur-Edikts vom 14. September 181 I. zu erreichen sind. Ist 
dieses der Fall, so müssen die Interessenten durch zweckmätige Belehrungen zur 
Ausdehnung ihrer Anträge und Ergreifung der sich darbietenden Gelegenhern zur 
Verbesserung ihres Zustandes möglichsten Fleites vermocht werden. 
Ausmitte- g. 30. Sodann muß sie zu einer bestimmten Ausmittelung des Sach= und 
leg dee Rechtsverhalrnisses, so weit es nach Verschiedenheit der Anträge auf die Ausein- 
Rechtsver= andersetzung Emfstuß hat, in einer von den Interessenten zu vollziehenden General- 
baltnise“. WVerhandlung schreiten. Dahin gehören: 
1) die Auomittelung der Interessenten und ihres Besitzverhältnisses; 
2) die Berichtigung des Legitimationspunkts; " 
Z)dieErtundignngnachdenPektmenzimdeerfeundderHoflvkhrz 
M die Ausmittelung der gutsherrlichen Rechte und der diesen entsprechenden 
Pflichten der baͤuerlichen Besitzer; 
5) die Ausmittelung der öffentlichen und Realabgaben der letzteren; 
0) die Ereunsigung nach den Kommunal= und anderweitigen öffentlichen So 
ietätslasten; 
J)alsämittelung des Rechtszustandes wegen der auf der Feldmark bestehenden 
Gemeinheiten und der Grenzen; 
8) bestinmte Erklärungen über die Anträge. 
Von den . Als Interessenten der Auseinandersetzung sind nicht allein diejeni- 
Interessen= gen anzusehen, denen die Regulirung zundchst angeht, sondern alle diejenigen, in 
Kan. deren Rechten durch die Auseinandersetzung eine Aenderung bewirkt wird. Diese 
sind insgesammt, mit alleiniger Ausnahme der Lehns= und Fideikommiß-Folger 
und der eingetragenen Gläubiger, zuzuziehen, doch braucht ihre Zuziehung nur 
bei den Gegenständen veranlaßzt zu werden, die ihr Interesse betreffen. Rücksicht- 
lich des Besitzuerhältnisses muß insbesondere gepruft werden, ob sie erblich oder 
nicht erbliche Besitzer und ob sie nach den Gesetzen berechtigt sind, die eigenthüm- 
liche und dienstfreie Ueberlassung des gesetzmäßigen Theils des Hefes zu verlangen. 
Es müssen zu dem Ende erforderlichen Falls die Urbarien-, Hof= und Annehmungs- 
Briefe nachgesehn werden. 
. 01. In Räcksicht der Legitimation zur Sache auf Seiten des Gutsbe- 
siters muß durch Vorlegung des Hypothekenscheins dargethan werden, daß der 
Besitzor
	        
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