Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Vesitzer zu Berfügungen der in Rode seypenden Art nach dem Edikt und der Deklara- 
tion berechtigt sey. Ist das Gur ein Leyn oder Fideikömmißgut, so mus dieses 
in der Verhandlung bemerkr werden. Auf Seiren der däuerlichen Besitzer muß 
geprüft werden, ob sie aus ergenem Rechte, oder für cinen Oritten zu dem Hofe und 
essen Eigentumsverleihung berechtigten Interessen en, besitzen. Uebrigens müs- 
* die Vollmachten derjenigen Personen, die sich fuͤr andere dei der Auseinander- 
setzung melden, beurtheilt und Falls dagegen nichts zu erinnern ist, zu den Akten 
gebracht, Fa#ls, sie aber mangelhaft sind, zur Abhelfung des Mangele zurückge- 
Feben werden. « 
S.92.DfeAusmitt-lqnderPektinenzienbrauchtindiefekBekhanbs.vone- 
lung nur im Allgemeinen in der Arr zu geschehen, daß man die zu jebem Hofe ge= Heriiuen . 
hörige Hufonzahl oder Ausfaat nebst dein ohngefähren Betrag des Heugewinnes weze. 
und den Umstand ersiehet, ob sie als Pertinenzien ihrer Höfe, Holzungen besttzen, 
Ganz bettimmt. muß aber in dieser Verhandlunz erforscht werden: ob Perbinen- 
zien bei den Höfen in Kulkur sind, die der Gutobesitzer als Vorwerksland, oder 
sonst jemand in Anspruch nimmt? wem die Hofwehr gehört? worinn sie bestehr, 
ob der Gutsherr sie in Nalur zurücknehmen, oder dafür eine Vergütung in Gelde 
annehmen will? nach welchen Grundsätzen die Zurücklicferung erfolgt? ' 
H.9·3.Nat-EinFalleinerspkovokationaufseinthmoder-gesogenwem 
aködieNormalentfchäoigung,kommtesaufeinespezielteAusntimlmtgdersgegmfesFMQM 
·mL"eistungeaaa,andfükdiesmgallenthått--dieDekla1-ationvom«:29st«in«uuekcichm 
Ei1816.Art.t-6.seq.dieerfokvetlichmBestiW’s·Abgesel)moo«u-diefmcseivmes— 
Falle, wird die Konstatirung folgender Umstaͤnde zureichend seyn: ob die an der 
Regulirung Theil nehmenden Diensteinsassen mit andern baran nicht Theil nehmen- 
den dem Gatsherrn, nach bisheriger Verfassung, zu unbestimmten Leistungen 
. B. Baudiensten, unbestimmten Erndtediensten, gemeinschaftlich verpflichtet 
d? ob sie zu Brennniaterial auf den herrschaftlichen Forst berechtigt sind? 
.Die öffentlichen und Realabgaben maüssen nicht nur durch Einsiche 3-Ben den 
der Qu'tungsbäücher, sondern auch durch Röchrech- mit der Kreisbehörde aus- Shnn 
gemittult werden. Die Realabgaben an Kirche, Pfarre, Schule müssen mit abgaden. 
Zuzlehung der ktemporellen Perz-pienten oder Nuznießer derselben, des Patrons 
und der Kirchenvorsteher konstatirt und erforderlichen Falls die betreffenden Ur- 
k#enden darüber vorgelegt werden. Auf gleiche Art ist in Rücksicht anderer Real- 
abgaben zu verfahren. - 
595HinsichtlichberKommavallasten;znwelchendieitnAllg.La-kb-deute-« 
rechtTheilzTitZZ.37.bemerktenGemeineqtbeitenzuzählensind,istnach FM"M- 
denVo-schrifcccidesEdiktSs.16.1mddetAtt".36.und78.der-Deklaration 
aufzuklaͤren, welche derselben der Gutsbesitzer nach bisheriger Verfassung oder 
in Ruͤcksicht eingezogener Bauergüter getragen hat und künftig leisten muß. Von dem 
h. 96. In Voraussetzung, daß die Kommission von dem natürlichen und Fgen rer 
wirthschaftlichen Zustande der Fiidmark, sobald sie es nöthig ffndek, durch Be= 156 N. E#n. 
schauen sich unterrichtet und die Eilnehmung des Augenscheins wiederholt und . besed , 
darüber,woegekhcbkichist,dieerforderlchenNachxichtmindenAbends-LICEN- 
wesh-istinslbsichtdcöNcchtszustanhcshauptsächlichFotgcnvesaqszumimlmsinds-Feld- 
Jahrgang 1817. « Bb " a. ob mart.
	        
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