In wiefern 105. Streitigkeiten über die Kompetenz eines Theilnehmungkreches
die Ansent. und den !—. 6 die Erblichkeit der Bauergüter, über das r des
ge= .. : .
werdo Besitzers, die eigenthuͤmliche Ueberlassung des Hofes zu verlansen, über die Per-
nt· tinenzien, uͤber Grenzen, uͤber Leistungen und Gegenltistungen, uͤber die Frage:
ob die Abfindung in Land oder Rente geschehen soll? muͤssen sofort auf die oben
beschriebene Art instruirt werden; da ge sind andere Streitigkeiten, die die
Ausgleichung betreffen, der Regel nche ic zum Verfahren über den Auseinan-
dersetzungsolan auszusetzen. Es bleibt jedoch dem vernünftigen Ermessen der
Kommission überlassen, auch Streitigkeiten der erstgedachten Art, insofern sie
nicht wichtig sind und noch Hoffnung zum Bergleich vorhanden ist, bis zur
Planberechnung auszusetzen und solchen nach ihrem rechtlichen und billigen Er-
messen anzufertigen; so wie es ihr auch frei steht, Sireitigkeiten der letztgedach-
ten Art mit jenen zugleich zu instruiren und zur Emscheidung zu bringen, wenn
sie solches des Zusammenhanges und der Abkürzung wegen für zweckmäßig halt.
J = & 106. Die zun Ressort der Generalkommission gehörigen Streitigkeiten
ker or Ent= werden von dem mit der Regulirung beauftragten Oekonommekommmissar instruirr.
(cheldanz der . 2oy. Bei diesen (§. 106.) Justruktionen, die in besonderen Akten
mission und bei fedem Punkt in besondern Protokellen geschehen, müssen die wesemlichen,
Lrien K. 104¼% angedcureten, Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung beobachtet
werden. Deduktionen sind in erster Instanz unzulässig, und es bebarf, auher
dem Gutachten des mit der Regulirung und Instruktion beaufrragten Oekono-
miekommissar über landwirkhschaftliche Gegenstände, keincs Gutachtens eines
andern Sachverständigen. ç "
en §. 108. Die zur Emscheidung der gewöhnlichen Gerichte geeigneten.
Dene da Streitpunkte werden, in sofern der Kommissartus kein qualifizirter Juntizbedien=
mi fer ist, durch den Kreis-Justizkommissarius (§. 38.) instruirk und die darüber
bchen Lenche anzulegenden brsonderen Akten werden demnächst an die Gencralkommission
" gesandt, welche sie der kompetenten Behörde übermacht.
Wie sie zu . 100. Die Imstruktion geschiehr nach den auf den Gegenstand anwend-
“*•1r75 baren Vorschriften der Allgemcinen Gerichtserduung. Es sind jedoch auch hier
sinde in erster Instanz keine schriftlichen Dedukt. onen zuäsig, und wegen der in eben
bieser Inktanz einzufordernden Gusachten über landwirkhschaftleche Gegenstände
findet die §. 10y. getroffene Bestimmung Anwendung. Die JIustruktion der-
Fweiten und dritten Instanz leitet das Justizkollegium nach den gewöhnlichen
Vorschriften; dieses hat aber die Instrukrion und Entscheidung solcher Punkte
ganz vorzüglich zu beschleunigen.
Don der 6. 110. Wenn es nicht schon in der Generalverhandlung geschehen ict,
Fleeluna so muß doch glech nachher, oder bei der In###rukrion der Streikpunkte über
Kasudung. Rechte, die Frage zur Bestimmung gebracht werd n: ob die gutsherrliche Absin--
dung in Land oder Reme oder theilwerse in beiden geschehen soll!? Die Kom-
mission mut uut sergfälriger Berücksichtigung des Lokalverhal#tnisses über diesen.
Punkr möglichst ein gurliches Abkommen zu stiften suchen, enigegengesetzten Falls.
aber diesen Punkt erörfern und sofork die Akten mir ihrem Gulachten zur Ent-
scheidung an die Generalkommission einsenden. Ifst die Emscheiduag dieses Punkis.
von der Entscheidung anderer Streitpunkte über Rechte, z, B. uber Pertinenzien.
des.