Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

auf Erklärung über Vermessieng und Bonitirung und auf das fernere Verfah= min #ur Ver- 
ren an, se wird in Räcksicht derselben angenommen, daß sie das Vermessungs- unu 
und Bonirirungsreguster als richtig anerkenne und in Rücksicht des ferneren 
Verfahrens auf die Legalirät der Kommission lediglich Bezug nehme, wolche 
dann, wie es in dem vorigen §. 147. vorgeschrieben ist, fortfährt. 
d. 140. Hat der Termin zur Erklärung über den von der Kommission Fals der 
angeferrigten Auseinandersetzungsplan oder über Vorschläge, die von den an Verthe.m hus 
wesenden Interessenten herruhren und von der Kommssion in der Vorladung als Verer dens 
zweckmäßig anerkanm und angepriesen werden, angestanden, so wird angenom lon 2 
men, daß der Plan und beziehungsweise die Vorschläge genehmigt worden, und anden hat. 
es werden nach erfolgter Erledigung oder Crörterung der Einwendungen der An- 
wesenden die Alten an die Generalkommission zur Entscheidung eingesandt. 
K. 150. Steht der Termin zur Instruktion früher angeb,achter Streit. Ben den 
punktee an, o finden im Fall eines ungehorsamen Ausbleibens des einen oder Nsetden 
des andern Theils die Vorschriften der Allg. Gerichtsordnung Anwendung. uoing- Ter- 
K. 151. Vorstehende Vorschriften F. 145. ff. finden auch in dem Falle An, Ven unter- 
wendung, wenn eine Parthei ihre Bevollmächrigten mit gar kelner oder nicht lassene: In= 
zureichender Information versieht. Erhestne. 
S. 152. Eden dieses findet statt, wenn elne Gemeine oder die Theilhaber Ven dee 
eines nach 99. 82 — 84. für gemeinschaftlich zu achtenden Interesse insgesammt Kantuc 
ausbleiben, wogegen in Fällen, wo einige Mitglieder oder Theilhaber erschei= aen. 
nen, andere aber ausbleiben, die Vorschriften 99. dö. 86. Anwendung finden. 
K. 153. In den Fällen, wo die Regulirung nicht ununterbrochen fortge. Möbere Be 
setzt und also zu dem Ende neue Termine angesetzt worden, #tnuß der in den frü- lluedes 
heren Terminen ausgebliebenen Parlhei von dem anderweitigen Termin Nach= des. 
richt gegeben und sie dazu vorgeladen werden. Erscheint sie auf diese Vor- 
ladung; so muß sie auch über die in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Verhand- 
lungen gehört werden, sie muß aber die durch ihr Auebleiden entstandenen nutz- 
losen Kosten tragen und den Gegnern erstatten. Eben dieses findet statt, wenn 
sie sich in den nachherigen Terminen vor der Emscheidung von selbst meldet. 
&# 14. Die Spezialkommisstonen kömen über vorübergehinde Gegen= V. Defi- 
stände, die dlos die Vorbereitung eines schicktichen Ueberganges aus der bishe= -hrl#e Eut- 
rigen in die künftige Verfassung betreffen, in'onderheit über die Arnkel Z0 und In wiefern 
50. der Oeklaration gedachten Gegenstände, im Mangel einer Einigung defini. Speziatkom. 
lio verfügen, und es findet dagegen nur der Rekurs an die Generalkommission #iorkeret- 
statt. Die Entscheidung über bleibende Gegentände und über die nach Arkikel gen konnen. 
38. auf längere Zeit zu leistenden Hülfsdienste, gebahrt der Generalkommission. 
#. s. Die Genera'kommisston muß, so oft ihr Akten der Spezialkom Sorgfiltige 
mission oder anderer Regulirungebehörden eingehaͤndigt wosden, solche sorgfältig Pntnn 
durchg hen, das Verfahren scharf prüfen und die entdeckren Mängel und Unre= schen Verfa#= 
gelmaßigkeiten rügen. Dieses muß mit vorzüglicher Sorgfalt geschehen, wenn rens. 
Akten zur Emscheidung eingesandt werden; % muß dabei der beschränkten Be- 
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