— 188 —
fugniß des Revisionskollegii eingedenk seyn, und allen Fleißes auf Gruͤndlichkeit
und Vollständigkeit der Entwickelung erster Instanz halten.
se der 8. 156. Auch die Definitiv-Entscheidungen der Gentralkommission erfol-
Entscheidung gen in der Form von Resolmionen. Diese müssen aber mit Gründen unter-
#, Enischeidung und Gründe müssen auch scharf abgesondert sepn, dergestalr,
deßt. niemals darüber Zweifel ensstehen kann, was zu der Einen oder der Andern
gehört.
Vublila- . 157. Sie werden, wie die Erkenntnisse der Gerichte auf die in der
sion derlel= Gerichtordnung vorgeschriebene Art, den Interessenten Publizirt und diese sind
dabei, wegen der dagegen zulässigen Rechtsmittel, der Wirkung derselben, der
Jeit ihrer Einlegung und der Folgen der Verabscumung dieser Frist, zu belehren.
vu. Er- . 158. Sobald uͤber die Auseinandersetzung ein guͤtliches Abkommen
1%%4 % erreichk, oder die Sache in ihren wesentlichen Punkten entschieden und die Ne-
fes. benpunkte regulirt worden, muß nach Maaßgabe der Verg!leiche und der Ent-
ann ern scheidung, der Auseinandersetzungerezeß enrworfen werden. Sind auch noch ein-
kebem es.2 zelne Punkte in der Appellationsinstanz anhängig und betreffen diese solche Ge-
genstände, worüber in zweiter Instanz nur auf eine Entschädigung erkannt
werden kann, oder treten die in 99. 132 — 135. naͤher bestimmten Hüll ein,
in welchen der noch schwebenden Streuigkeiren ungeachfet, mit der Planberechnung
verfabren werden kann; so ist dennoch zur Aufnahme des Rezesses zu schreiten
und solchen Falls in demselben nur das Nöthige darüber zu bemerken. Eben
das finder wegen der Provokarionen auf höhere oder germgere als die Normal-
enlichädigung statt.
Wie er ab- +. 190. Der Rezeß muß eine demliche und bestimmte Beschreibung des
Wifessen sen. Remlrats der Auseinandersetzung in Absicht der Hauptgegentände und der Ne-
beupunkte enthalten. Es müssen darin die neuen Geenzen der beiderseitgen
Befitzungen mit möglichster Genauigkeit, alle fortdauernde Befugnisse, die ein
Tdell auf den Besitzungen des andern etwa behatt, und alles was ein Theil
dem anderen in Gefolge der Ausgeinandersitzung, es sey fortdauernd oder tem-
porell, zu leisten hat, nebst den Beränderungen, die in Folge der Auscinander=
sezung in Rücksicht der Abgaben an den Staat, Kirche, Pfarre 2c. und in
Racksicht der Kommunallasten und sonstigen Sozierdtsverhallnissen entstanden.
find, ganz b. Kimmt beschricben werden..
Wer ihn ad- §. 1060. Die Entwerfung dessilben geschieht von dem Auseinandersetumgs-
Mkalsen bade. kommissar. Ist dieser jedoch ein Oekonomekommissar, so stehr cs diesem frei,
sich dazu des Kreis-Justizbedienten C. 601.) zu bedienen.
Eiumuns k#. F. 70. Der Enewurf des Rezesses muß vor dessen Vollziehung mit
errer u den Aklen der Generalkommissien zur Prüfung cingelandt werden.
Worauf bie K. 102. Diese munm das ganze Verfahren der Kemmissson und den In-
a#nn halt des Rezesses in Absicht seiner Beitunmtheik, Drutlichkeit und Aklenmäßig=
keit scharf brurtheilen. Ste muß vorzuglich.
Dden Legstimationspunkr,
der Ginera
dommission.
2) dast