2) das Interesse derjenigen moralischen Person, für die sie nach K. 17. von
Amtswegen zu sorgen hat,
3) die ihr obliegende Verforge für die nicht zugezogenen Realglaubiger, Lehns-
und Fideikommißfolger und
4) das kandespolizelliche Interesse
berücksichtigen.
9. 703. Findet sie dabei Ausstellungen, so muß sie die Spezialkommission
zurecht weisen, und derselben zugleich vorschreiben, welchergestalt den Erinnerun-
gen abzuhelfen sev.
# 10 . Sind die Interessenten bei dieser Nachverhandlung zu keiner ange-
messenen Vereinigung zu vermogen; so entscheidet die Gener#elkommission wegen
der solchergestalt unerledigten, imgleichen wegen der schon von der Spezialkom=
mission zur Kontestation gebrachten, Ausstellungen nach näherer Bestimmung
in den V. 155. ff.
§. 165. In eben der Art (F. 162. ff.) verfährt sie, wenn ihr Rczesse, die
nicht unter ihrer Leirung, sondern unter Leitung der §#. 65. ff. gedachten Behör-
den, oder ohne alle Mitwirkung einer öffentlichen Behörde geschlossen worden,
zur Bestätigung eingereicht werden.
H. 106. Die Vollziehung des Rezesses von Seiten der Interessenten, mußg
allemal vor einem als Richter qualifizirten Justizbedienten geschehen; die Zuzie-
hung des Oekonomiekommissar ist dabei nützlich aber nicht durchaus nothwendig.
§S. 167. Des ersteren Mlicht ist es, nicht nur für eine legale Vollziehung
Sorge zu kragen, und also den Interessenken, besonders den bäuerlichen, den In-
halt desselben zu erläutern, sondern er muß auch, in sofein er nicht selbst der Ver-
fasser ist, die Fassung desselben in Absicht ihrer Bestimmtheit und DOeurlichke u und
den Legitimarionspunkt der Paciscenten prüfen. Finden sich dabei wider Erwar-
ten noch Ausstellungen, so muß er solchen möglichst abhelfen, und wie dieses ge-
schehen, in dem dem Rezeß anzuhängenden Vollziehungsprotokoll bemerken.
9. 168. Wenn bei dem Rezesse nichts zu erinnern, oder die dagegen ge-
machten Er##ner#ungen erledigt sind, derselbe auch gehörig vollzogen worden, wird
die Bestätigung ertheilt.
. 100. Der solchergestalt vollzogene, und von der Generalkömmissson be-
stätigte Rezeß, hat die Werk#ung einer gerichslich destäligten Urkunde. Es bedarf
dessen Verlamberung vor dem Rechier der Sache nicht weiter und es kanm auf
dossen Grund die Erekurion verfügt werden:
§ IOAuch wurd durch denfelben das Auseinandersetzungs-Verfahren der-
gestalt abgeschlossen, und es gehört# zu den Obliegenheiten des mit der Wollzie-
hung beauftragten Jutkizbedienten, die Partheien darauf au#merk'am zurn achen,
daß die zur Sache geiogenen Inter ssenren nicht nur mit keinen Einwendungen.
wegen der bierin besmmten Gegenstände, sondern auch mit keinen Nachforderungen
auf Rechte, welche ihnen hinsichtlich dieser Requlirung zusiändig gewesen wären-
und dabei Übergangen #nd., weiter a#hörr werden können. Dem gemäß ist kei-
ner der Interessenten irgend eine Einschränkung seines Eigenthums weiter ais.
ieje
Vollslebung
des D#czesses.
Püllcht des
Vollzie-
bungs-Kom-
missar.
Von der
Besiatigung.
Wirkung
bes destätig=
ten Rezesses.