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g. 176. Die Appellation an das Repisionskollegium muß bei Verlust des
Rechtsmittels innerhalb 10 Tagen, nach der Publikalion des Bescheides, bei der Be-
börde, durch welche die Publikation geschehen ist, oder dem Generalkommissariat,
oder der vorgesetzlen Instanz, eingelegt werden.
# 177. Wegen versaͤumter Fristen, findet die Reftitution nur in den
6 . 34. 35. Tit. 1.4. Theil 1. der Ailg. Gerichtsordnung bestimmten Fällen statt.
!178. Wegen streitiger Theilnehmungsrechre findet die Appellation der —
K.
Regel nach, mit voller Wirkung statt.
Dahin gehört:
1) ob das Edikt nach der Qualität des Hofes oder des Verleihers, oder nach.
dem Rechtötitel des Besitzers, auf eine gegebene Stelle überall Anwendung
findet oder nicht?
2) ob der Prätendent für seine Person einen rechtlichen Anspruch auf die
Stelle hat?
3) ob die Stelle erblich oder nicht erblich besessen wird?
4) die Entscheidung über die Perkinenzien des Hofes und die Grenzen dersel-
ben, über den Betrag der gegenseitigen Leistungen, und überhaupt wegen
aller Verhällmsse, welche die Größe der resp. den Gutsherren oder den
Bauern zukommenden Abfindung in Land, Kapiral oder Rente bestimmen;
5) ob die besonderen auf dem bauerlichen Hofe besindlichen Wohngebäude zum
Hofe, oder als besondere Tagelöhnerwohnungen rc. zu den der Gutöherr=
schaft vorbehaltenen Gebäuden gehören? (Artikel 33. der Deklaration)
6) ob die Hirtenhäuser der Gutsherrschaft oder den baͤuerlichen Wirthen gehoͤ-
ren? (Artikel 33. a. a. O.)
7) ob und in wie meit die Hoswehr dein Gutsherrn zugehört? G. 18. des Edikrs)
8) in wie eit die Gursherren oder Bauern auf Kalkbrüche, Torfstiche, Gru-
ben von Mergel oder andern mincralischen Dünger-Erden Anspruch haben?
(Arlikel # 1. der Deklaration)
0) ob der Gutêherr Anspruch auf Entschädigung wegen der seit Publikation
des Edikts vom 14. September 1811. bestrittenen Neubauten und Haupt-
reparaturen hat?
überhaupt:
#)die Emscheidung aller Rechtsverhältnisse, welche auf die Auseinandersetzung
Einflutz haben, insofern sie ohne Oazwischenkunft des Edikts vom 1#ten
September 1811., und der in Folge desselben vorzunehmenden Regulirun=
aen, und der mit demselben zu verbindenden Gemeinheitstheilung und son-
stigen Auscinandersetzungen härten zur Frage kommen und in Streit gezogen
werden können, und denn so gecigenschaftelt gewesen waren, daß sie in den
Weg Rechtens gehört hätten.
10. Mit gleicher Wirkung findet die Appellation darüber state, ob
die Cutschädigung in Land oder Kornrente anwendbar ist?
. 180 O gleichen in allen Fällen, wenn über die von der General-
kommission in Kapital oder Rente sestgesetzten Entschädigungen gestritten wird,
sowohl wegen der Verpflichtung dazu, als wegen der Höhe derselben.
181.
Appela-
tions- Frict.
Restier.
Volle Wis-
ung der Av-
pellatien.