Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Waldeckschen Lande, oder aus diesen in jene, es mag sich solcher Ansgang durch 
Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schen- 
kung, oder auf andre Art ergeben, soll irgend ein Abschoß (gabella heredi- 
mria) oder Abfahrtsgeld (census emigrationis) erhoben werden. 
Artikel 2. 
Diese Freizgigkeit soll sich sowohl auf denjenigen Abschoß und euf das- 
jenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen Kassen fließen würden, als 
auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld erstrecken, welche in 
die Kassen der Städte, Märkte, Kämmereien, Sctifter, Klöster, Gotteshäuser, 
Patrimonialgerichte und Korporationen fließen würden. 
Die Rittergmsbesitzer in den beiderseitigen resp. Unsern und den Fürftlich- 
Waldeckschen Landen werden demnach, gleich allen Privatberechtigten in den 
gedachten Landen, der gegenwärtigen Vereinbarung untergeordnet, und dür- 
fen bei Exportationen in die gegenseitigen vorbenannten Lande, weder Abschoß, 
noch Abfahrtsgeld fordern, noch nehmen. 
Artikel 3. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Art. 1I. und 2. sollen sich auf alle 
letzt anhängige und auf alle künfrige Fälle erstrecken. 
Artikel 4. 
Die in den obigen Artikeln I. 2. und 3. bestimmte Freizügigkeit soll 
sich nur auf das Vermögen beziehen. Es bleiben demnach, dieser Ueber- 
einkunft ungeachtet, diejenigen Königlich-Preußischen und Fürstlich-Wal- 
beckschen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswan- 
dernden, seine persönlichen Pflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegs- 
dienste betreffen, und welche jeden Unterthan bei Strafe auffordern, vor 
der Auswanderung um Bewilligung derselben seinen Landesherrn, der vor- 
gseschriebenen Ordnung gemäß, zu bitten. 
In dieser Hinsicht soll auch für die Zukunft in dieser Materie der 
Gesetze, über die Pflicht zum Kriegsdienste und über die persönlichen Pflich- 
ken der Auswandernden, keine der beiden die gegenw irtige Konvention abge- 
schlossen habenden Regierungen, in Ansehung der Gesetzgebung in den resp. 
Landen beschränkt werden. 
Die Auswechselung und Bekanntmachung dieser urkundlich von Uns, 
unter beigedrucktem Königlichen Insiegel eigenhandig unterschriebenen Frei- 
zügigkeirs-Konvention tragen Wir Unserm Staatakanzler auf. 
Gegeben Berlin, den 2 sten Dezember 1816. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
(Vo. 397.)
	        
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