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KS. 181. Außer diesen Faͤllen (S. 178. ff.) hat die wegen der Ausglei—
chung der Theilnehmungsrechte von der Generalkommission getroffene Cntschei-
dung die im Artikel 100. der Deklaration vem 20sten Mai 1816. bestimune
Folge, daß nämlich der Appellation ungeachtet, mir der Ausführung verfahren
werden muß und das Erkenntniß des Reoisionskollegi# nur auf anderweitige Ent-
schädigung des Appellanten gerichtet werden kann.
Dem gemäß ist:
S 182. die Abänderung des Auseinandersetzungsplans rücksichtlich der
Landentschäd gung niemals Gegenstand des Appellationserkenmnisses, und zwar
ohne Unterschied der Fälle:
ob derselbe blos die unmittelbaren Interessenten der bäuerlichen Re-
gulirung, die Anweisung der herrschaftlichen Landentschädigung und die Subre-
Hartion unter den bäuerlichen Wirthen oder andern dabei, als wegen des
nach F. 57. D. des Edikts und Artikel 20. der Deklaration erforderlichen Um-
tauches der Ländereien, oder wegen der hiermit verbundenen Gemcinheitstheilun=
en konkurrirenden fremden Interessenten betrifft? ob die bäuerlichen
#Wiren auf derselben Feldmark abgefunden, oder nach §. 45. des Ediklts und
Artikel 21. und 04. der Ocklaration kranslozirt worden? ob die Auseinandersetzung
mit oder ohne Separation geschieht? ob die Zulässigkeit des veranlaßten Umtausches,
der Gemeinheitetheilung oder der Translokation, oder nur die diesfällige Abfin-
dung streing war? ob die Auswessung der Landentschädigung auf Bermessung
und Bonitirung oder auf allgemeine lleberschläge gegründek ist, oder mirtelst der
in G. 13. 2. 43. des Edikts und F. III. ff. dieser Verordnung gedachten
Theilungsarten veranlaßt, und hierbei oder bei der Vermessung und Bonitirung
gefehlt worden?
183. Dasselbe findet auch wegen anderer in Natu-alobjekten beslimm-
ten Ausgleichungspunkte und Vorbehalte des Auseinandersetzungsplans fta#t, ale:
1) wegen der nach F. 13. lirt. c. des Edikts und Arkikel 22. der Deklaration
verfügten Beschränkung des Viehstandes und der Waldwride-Oistrikre der
Diensteinsassen; der Regulirung der beiderseitigen Biehstünde nach Artikel
23. und 27.; der Entschädigung für den Abgang der Hütung auf den zwi-
schen dem Abfindungslande gelegenen Ländercien der Guteherrschaft nach
Artikel 20.; der Befreiung eines Drittels der Ackerländereien der Dorfsein=
sassen von der herrschaftlichen Hütung mir den Schaafen nach H. 14. des
Edikts und Artikel 27. der Deklaration; überhaupt wegen aller und jeder
noch vorbehaltenen einseitigen oder wechselseitigen Hütungsgerechtigkeiten
auf den Grundstücken eines oder des andern Interessenten, und der wegen
deren Ausübung statt findenden Regeln und Einschränkungen;
2) wegen der vorzubehaltenden Wege, Triften, Trankstätten, Grenzbefesti=
gungen, Bewässerungs= und Abwässerungöanstalten;
3) weqen des den bäuerlichen Wurthen künfiig noch zukommenden Brennholz=
matlcrials nach § 15. und 50 ff. des Erikts und Artikel zo. der Deklaration;
M wegen Festsetzung des Maaßes, in welchem die bauerlichen Wirthe die
Fossilien künftig nach Artikel 71. der Deklaration mit benutzen dürfen;
5) wegen