Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

5) wegen der Sereleigkelten unrer Pichrern und Verpächtern, rücksichelich der, 
durch die bäuerlichen Regulirungen und hiermit verbundenen Gemeinbelts- 
kbeilungen veranlaßten neuen Wirthschaftseinrichtungen, in sofern deshalb eine 
Appellarion zulässig ist (ck. Arr. 118. und 120. der Deklaration). 
9. 184. Die Entscheidung des Revisionskolleqi#l über die gegen dergleichen 
Festsetzungen der Generalkommisston (#. 187.) erhobenen Beschwerden, erstrecke 
sich also darüber, ob deeselben an sich begründer, und welche anderweicige in Ka- 
bltal oder Rente zu bestummende Enrschädigung dem Uppellanten zu gewähren ist? 
E 185. Die Instruktion des Upprllatori# erfolgt zwar von der. Spezial, 
kommission, Iim Fall aber der Kommissarius nicht selbst ein Justizbedienter ist, 
durch solchen. 
186. Es müssen dabel die Vorschriften der Allgemeinen - 
ev. 
nung beobachtet werden; und sind daher Deduktionen zulaͤssig. 
9. 187. Kommt es dabei auf wirthschaftliche Fragen an, so muß ein zwei- 
ter Oekonomiekommissar zugezogen, und wenn dieser mit dem der ersten Instanz 
verschiedener Meinung ist, unrer beiden über die Gründe derselben Behufs gehs, 
riger Vorbereitung der Enrscheidung des Revisionskollegii verdandelt werden. 
. 188. Betreffen die Beschwerden die Bonitirung und Taxe der im §.12 
gedachren Gegenstände, so müssen ondere für dergleichen Geschäfte gebildere Sach- 
verständige zugegogen und mie deren Vernehmung, wie im 8. 189. wegen der Oe- 
kenomiekommsssorien bestimmt ist, verfahren werden. Auch in diesem Falle bleibe 
es dem Reviston-kollegio überlassen, bel der Enrscheidung einen dritten Sachver- 
sländigen als Obmann zuzuziehen. 
. 189. Kommen dabei ganz neue Punkte, welche mit andern bisher schon 
streirig arwesenen in Verbindung steben oder von solchen abhängig st sind, vor; so 
mun auch darauf die Instruktion gerichtet und daruber in dem Appellarioneer= 
kennenisse erkannt werden. Im Fall daher auch bei Gegenständen, in Rückssche 
welcher das Revistonskollegium in zweiter Instanz nur auf Entschädigung erken- 
nen kann, in eister Instanz über den Betraq des Schadens nicht eventuell erkannt 
worden; so muß dennoch darauf in zweiter Instanz die Ausmittelung und Ent- 
scheieung gerichtet werden. Diese Ausmictelung ist aber bei bleibenden Gegen- 
ständen auf Kornreute zu richeen. 
6 190. Gea#n die Erkennenisse des Reolsionskollegil ündet die Berufung 
auf ein dricees Erkenntniß nicht statc. 
. 01. Gegen die ergangenen Konrumozlalentscheidungen der General= 
kommisston finden die, in der Allgemeinen Gerichrsordnung P. I. Tit. XIV. F. 69. 
bis Jo., und deren Anhange §#.124. bis 12J., bestimmten Rechremierel umer den 
darin destimmten Maaßgaben, sedoch die Restiturion nur in dem Falle statt, wem 
der Errradent durch die 9. J5. gedachten Hinderungsursachen von der Abwartung 
des Termins abgehalten ist. 
5b. 192. Wegen des in den Fällen 9. 151. verfügten Kontumazlalverfaß- 
rens ist nur die Uppellation zulässig. 
Jabrgang 15.7. Dd bh. 193. 
Instruken 
der Appesa- 
inn. 
#ie dabeit 
rfahren 
Zuztebung 
eines andern 
Oekonomie= 
kommissar. 
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nener Tara 
Vonneues 
dabei vor- 
kommesden 
Punkten. 
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dritten In- 
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Kontums- 
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