Rübere Be-
Limmung
wecocn des
Restitutions-
verfahreus.
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9. 193. Da es auch nach der individuellen Bewandniß der Sache unmoͤg-
lich ist, daß die zur Wiedereinsehung in den vorigen Stand sich meldende Par-
thei in der Berufung darauf sich vollständig elnlasse, weil sie niche im Besiße der
bisberigen Verhandlungen ist; so soll ihr, in Voraussehung, daß den übrigen Er
fordernissen der Allgemeinen Gerichtsordnung §. Ju. Tit. XIV. Genüge geleister
ist, oder die Erkldrung des Gegentheils g. 125. des Anhanges beigebracht wird,
esne verhältnißmößige nicht zu verlängernde Frist bestimmt werden, binnen wel-
cher sie sich vollständig einzulassen bat. Sie mutz aber dazu durch Vorlegung der
Akten oder Ertheilung der Abschriften, die zu ihrer völligen Informarion dienen,
in Stand gesetzt werden.
f. 194. Die zur Restieutson verstattere Parthei muß sich in dem Falle,
wenn Inzwischen mic der Ausfübrung des Kontumazialbescheides schon vorgeschrit-
ren ist, diesenige Arc der Abfindung gefallen lassen, welche kör ohne Zerrüttung
des Hauptplanes der Auseinandersetzung und ohne Rachtheil für die hierauf ge-
grunderen wirtbschaftlichen Einrlchrungen gewährt werden kann.
. 195. Uebrigens finden dle im Tit. XVI. Th. 1. der Allgemeinen Ge
richtsordnung bestimmcten Rechtsmittel in vorkommenden Fällen auch wegen der
im FK. 171. ff. gedachten Definiriv Enescheidungen der Generalkommission und des
Revisionskollegli Anwendung.
#. 196. Die Ausführung der Auseinandersezung begreife niche allein die
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Uebergabe der jedem Theile gebuͤhrenden Grundantheile und definitive Lokalbestim-
mung der Grenzen derselben, sondern auch die Berichtigung der in Folge der Aus-
einandersetzung erforderlichen Eintragungen in das Hypothekenbuch des Oberlan-
desgerichts und die bei den Untergerichten neu zu errichtenden Hypothekenbuͤcher,
imgleichen die Berichtigung aller anderen Gegenstaͤnde, die zwischen den Interessen-
ten oder Paͤchtern noch zu reguliren sind.
4. 197. Die Kommission muß unter Ueberreichung der Ausfertigungen der
Rezesse bei der Hypothekenbehoͤrde die erforderlichen Eintragungen und die Errich-
tung neuer Hypothekenbuͤcher veranlassen.
. 198. Sie muß nunmehro, wenn es nicht schon fruͤher geschehen ist, die
erforderlichen Untersuchungen, Behufs der nach Art. 54. und 55. der Deklaration
von der Generalkommission zu ertheilenden Arteste, vornehmen oder veranstalten;
die Auseinandersehung zwischen den Pächcern und Verpächrern nach Arr. u 16. und
1118., wegen der Kosten zur Vermehrung des gutsherrlichen Inventcarii und Ver-
schaffung der erforderlichen Gebäude, so wie die Arc. 120. bemerkte Eneschädigung
in Güte reguliren oder festsegen, wogegen nur der Rekurs an die Generalkommis
sion starc findet. Auch muß ste die wegen der neuen Wirtyschaftseinrichtungen,
als wegen der neuen Feldelutheilung und Fruchtfolge u. s. w. zwischen den Päch-
tern und Verpächtern zu regulirenden Punkte qüutlich zu vermitteln suchen, oder
Iur Entscheidung der Generalkommisston vorbereiten.
6u 199. Sie muß serner in Gemäßheit# des Arr. 65. der Deklararlon den
Werrh der bauerlichen Höfe auemirceln und festsetzen, und gegen die desfalsigen
Enescheidungen finder ebenfalls nur der Rekurs an die Generalkommission start.
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