Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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(No. 397.) Erklärung wegen Aufhebung. bes Abschoffes und Abfahrtsgeldes zwischen 
sämmtlichen Königlich -Preußischen und Großhergoglich = Sachsen -Wei- 
marschen Landen. Bom 23 Kten Dezember 1816. 
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Großherzoglich= Sach- 
sen-Weimarschen Regierung darüber übereingekommen ist⅛, gegenseitig den 
Abschoß und das Abfahrrsgeld aufzuheben; so erklären jetzt beide gedachte 
Regierungen, daß: 
1) bei keinem Vermögensausgang aus den Kniglich-Preußischen Landen 
in die Großherzoglich = Sachsen-Weimarschen Lande, oder aus diesen in 
jene, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, 
oder Legat, oder Brautschutz, oder Schenkung, oder auf andere Art er- 
geben, irgend ein Abschoß (gabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld 
(census emigrationis) erhoben werden soll. 
2) Daß die vorstehend bestimmte Freizügigkeit sich sowohl auf denjenigen 
Abschot und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen 
Kassen fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf dassenige 
Abfabrtsgeld erstrecken soll, welche in die Kassen der Städte, Märkie, 
Kämmereien, Sltifter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und 
Korporationen fließen würden. Die Rittergutsbesitzer in den beiderseiti- 
gen resp. Königlich -Preußischen und Großherzoglich= Sachsen-Weimar= 
schen Landen werden demnach, gleich allen Privakberechtigken in den ge- 
dachten Launden, der gegenwärtigen Vereinbarung untergeordnet, und 
dürfen bei Exportationen in die gegenseitigen vorbenannten Lande weder 
Abschoß noch Abfahrtsgeld fordern, noch nehmen. 
3) Daß die Bestimmungen der obenstehenden Artikel 1. und 2. sich auf 
alle jetzt anhängige und auf alle künftigen Fälle erstrecken sollen. 
4) Daß die Freizügigkeit, welche im obigen Isten, 2ten und Zten Artikel 
bestimmt ist, sich nur auf das Vermögen beziehen soll. 
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen Kö- 
niglich-Preußischen und diejenigen Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen Gesetze 
in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persönlichen 
Pflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche jeden 
Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um die Bewilligung der- 
selben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemäß, zu bitten. 
Es wird auch für die Zukunft in dieser Materie der Gesetze, über die 
Plicht zum Kriegsdienste und über die persönlichen Pflichten des Auswandern- 
den, keine der beiden die gegenwärtige Erklärung abgebenden Regierungen, 
in Ansehung der Gesetzgebung in den resp. Landen beschränkt. 
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestär des Königs von Preußen, 
und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar zwe 
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