(No. 434.) Verordnung, betreffend die Verschuldung der Lehen und Zideilommisse wegen
der aus den vergangenen Kriegen herrührenden Schäden und Lasten.
Vom rsten August 1817.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottésl! iGnaden, Konig von
Pteußen ꝛc. ac.
In Erwaͤgung der ungewöhnlichen Lasten, welche von violen Unserer
Unterthanen seit dem Jahre 1806. und vorzüglich in den Kriegsjahren 1812.,
1813. und 1814. getragen werden mutten, haben Wir für nöthig evachtet,
die Rechtsverhältnisse der Lehns= und Fideikommig-Besitzer in Beziehung auf
Kriegöschäden und Lasten, näher zu bestimmen, und verordnen hierdurch, nach
Anhörung Unsers Staateraths, wie folget:
I1.
Es sollen die für den Krieg von 1806. bis 1807. erlassenen Vorschrif—
ten des Edikts vom oten Oktober 1807. K. 8. und der Deklaration vom 20sten
Januar 1808., wodurch
jeder Lehns= und Fideikommiß= Besitzer berechtigt wurde, die zum Reta=
blissement der Kriegsschäden und zur Deckung der Kriegslasten erforder-
lichen Summen auf die Substanz der Güter hypothekarisch aufzu-
nehmen,
da, wo diese Verordnungen bisher schon gegolten haben, hinfort auch für die
Kriegsjahre 1812., 1813. und 1814. auf alle Besitzer von Lehen, Familien-
Fideikommissen und solchen Gütern, welche mit fideikommissarischen Substitu-
tionen beschwert sind, ohne Rücksicht auf die Anordnung einzelner Fidcikom=
mißstiftungen, angewandt werden.
5. 2.
Von den Kriegslasten, wofür eine Verschuldung erfolgen kann, bleiben
jedoch ausgeschlossen, bloße Natural= Einguartierungen, Hand= und Spann-
Dienste.
K. 3.