mal gleichlautend ausgefertigte Erklaͤrung soll, nach erfolgter gegenseitiger
Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den gesammten Königlich-Preußi-
schen und Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen Landen haben.
Berlin, den 23Kten Dezember 1816.
Der Staatskanzler
C. Farst v. Hardenberg.
No. 398.) Erklrung wegen Ausdehnung der seit r8zx. zwischen der Kbniglich -Preußt-
schen Regierung und der Herzoglich -Anhalt -Dessauischen Regierung beste-
henden Freizügigkeits-Uebereinkunft, auf sämmtliche jetzige Königlich-Preu-
bische und Herzoglich = Anhalt-Dessauische Lande. Vom 33rsten Dezember
1816.
D. Königlich-Preußische Regierung und die Herzoglich-Anhalt-Dessauische
Regierung sind mit einander dahin übereingekommen und erklären hiermit:
Daß gegenseitig der Abschoß bei Erb= und Vermächtnißfállen und
das Abfahrtsgeld in allen denjenigen Fällen, in welchen die-Auswande-
rungen aus den Königlich-Preußischen nach den Herzoglich-Anhalt-Dessaui-
schen Landen, und aus diesen in jene, erlaubt sind, ohne Unterschied, ob
die Erhebung dem Fiskus oder dem Privatberechtigten, Kommunen oder
Patrimonialgerichten zustehe, aufhören soll, und daß die dieserhalb im Jahre
I81I. zwischen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich -Anhalt-
Dessauischen Regierung abgeschlossene Uebereinkunft auf scämmtliche jetzige Kö-
niglich-Preußische und Herzoglich-Anhalt-Dessauische Lande Anwendung fin-
den, daß mithin in allen denjenigen, innerhalb der resp. Königlichen und Her-
zoglichen Lande jetzt erwa anhänzigen und künftig vorkommenden Erbschafts-,
Vermächtniß= und Vermögens-Verabfolgungsfällen aus dem einen in den an-
dern Skaat, in Gemäßheit jener Uebereinkunft verfahren werden soll.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Erempla-
ren von dem Königlich-Preußischen Ministerium und von der Herzoglich-An-
halt-Dessauischen-Landesregierung vollzogen und ausgewechselt worden, durch
öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Landen Kraft und Wirksam-
keit erhalten.
Berlin, den 23sten Dezember 281.
Der Staatskanzler
C. Farst v. Hardenberg.
(No. 399.)