— 15 —
Mo. 399.) Verordnung, betreffend die Todeserklaͤrung derjenigen Militairpersonen, deren Tod
in den letzten Kriegen wahrscheinlich erfolgt ist, aber nicht erwiesen werden
kann, imgleichen die Befugniß der Ehefrauen der nicht zurückgekehrten
Militairpersonen, auf Scheidung anzutragen. Vom 13ten Januar 1817.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von
Preußen c. 7.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Aus den beiden letzten Kriegen sind mehrere Militairpersonen zu ihren
Familien nicht zurückgekehrt, die entweder in diesen Kriegen ihren Tod gefun-
den haben, ohne daß solcher streng nachgewiesen werden kann, oder die aus
unzulässigen Gründen noch ferner von ihrem sonstigen Wohnorte entfernt blei-
ben, und ihren jetzigen Aufenthalt verschweigen.
Die Beförderung des häuslichen Wohlstandes und Familienglückes macht
es nothwendig, den zurückgebliebenen Ehefrauen und Angehbrigen solcher Mi-
litairpersonen die Mittel zu erleichtern, wodurch sie den nachtheiligen Folgen
der Ungewißheit über das Leben des Abwesenden, oder über seinen dermaligen
Aufenthalt vorbeugen konnen. Wir verordnen demnach Folgendes:
*1
Es soll bei der Vorschrift des Landrechts Theil II. Tit. 1. S. 35., wornach
es zum Beweise des Todes hinreicht, wenn Jemand im Kriege eine schwere Wunde
erhalten hat, und innerhalb eines Jahres nach geschlossenem Frieden von seinem
Leben oder Aufenthalte keine Nachricht eingegangen ist, noch serner verbleiben.
2.
Wenn keine schwere Verwundung nachgewiesen, durch ein Attest des
Kommandeurs oder Regiments-Chefs aber bescheiniget ist, daß eine Militair=
person im Kriege verwundet worden, oder daß eine Krankheit sie befallen habe,
und daß sie wegen dieser Verwundung oder Krankheit zum Lazareth bestimmt
worden, ferner daß dieselbe bis jetzt als wiederhergestellt sich nicht gemeldet
habe; so soll der Ehefrau und den Verwandten freistehen, auf eine Ediktal-
Vorladung und Todes-Erklärung mit Bestimmung eines dreimonatlichen Ter-
mins und dreimaliger Bekanntmachung desselben in den öffentlichen Blättern
alsdann anzutragen, wenn in der Zwischenzeit auch sonst keine Nachricht von
dem Leben und Aufenthalte des ewundete oder Kranken eingegangen ist.
K
Eine gleiche Befugniß stehet der Essmrau und den Verwandten einer solchen
Militairperson zu, von welcher durch ein Artest des Kommandeurs oder Regiments-
Chefs nachgewiesen ist,, daß dieselbe nach einer Schlacht, einem Gefechte, Schar-
mützel oder Rückzuge, üngleichen nach einem ausgeführten oder fehlgeschlagenen
Sturm auf eine Festung, Schanze, Balterie, auf ein Lager oder einen sonstigen
Platz, wobei sie gegenwär#ig gewesen, verm'st worden, und daß seit dieser Zeit
keine weirere Nachricht von ihr einge gaugen scy.
. 4.