Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNo. 15. —
(No. 436.) Verordnung wegen Bekauntmachung und Ausführung der für die Oberpräsiden-
ten, Provinzialkonsisiorien, Provinzial-Medizinalkollegien und für die Regie-
rungen vollzogenen Dienst-Inftruktionen. Vom 33sten Okcober 1877.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 7.
Nachdem Wir die durch Unfere Verordnung vom Zosten April 1815.
Wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden verheißenen Dienst-
Instruktionen
1) für die Ober-Präsidenten,
2) für die Provinzialkonsistori :,
3) für die Provinzial-Medizinalkollegien, und
“ 4) für die Regierungen
Lollzogen, und dadureh die in jenem Gesetz gegebenen Bestimmungen wegen
der Provinzialverwaltung näher festgesetzt und begründet, auch den Ober-
Präsidenten einen größern und zweckindßigern Wirkungskreis angewiesen haben;
so verordnen Wir hlermit: daßz die hier beigefügten Dienst-Instruktionen gleich
nach erfolgter Bekanmmachung in Wirksamkeit treten sollen.
Wir befehlen allen Unsern Staaksbehörden, Beamten und Personen,
welche dadurch betroffen werden, insbesondere aber Unsern Staatsministexien,
Ober-Präsidenten, Provinzialkonsistorien, Provinzial-Medizinalkollegien und
Regierungen, sich nach den Bestimmungen in diesen Dienstinktruktionen, in
allen Punkten zu achten.
Unser Staatskanzler Fürst von Hardenberg haa für die schleunige gesetz-
liche Bekauntmachung dieser Verordnung und der gedachten Dienstinstruftionen
zu sorgen und auf die Ausführung derselben besonders zu wachen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim
Keuiglichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 23sten Oktober 1817.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
Jahrgang 1817. Ji [No. 437.)