Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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No. 437.) Jastruktion für die Oberprästbenten. Vom a3sten Oltober 1817. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen x. x. 
haben beschlossen, um die den Oberpraͤsidenten durch das Gesetz vom Zosten 
April 1815. gegebene Bestimmung naͤher festzusetzen und zu begruͤnden, sie 
mit nachstehender Instruktion zu versehen, wornach sich nicht allein Unsere 
Ministerien, sondern auch die Oberpraͤsidenten selbst, saͤmmtliche Regierungen und 
uͤbrige Behoͤrden, welche dadurch betroffen werden, gebuͤhrend zu achten haben. 
. 1. 
Die Oberpraͤsidenten fuͤhren in den ihnen anvertrauten Provinzen, die 
abere Leitung, Aufsicht und Kontrolle der gesammten Provinzialverwaltung, 
in Absicht des den Regierungen nach der gedachten Verordnung beigelegten 
Wirkungskreises. Ihnen sind in dieser Hinsicht daher auch die Regierungen 
der Provinzen und deren Unterbehörden untergeordnet. 
§. 2. 
. Außer der den Oberpräsidenten beigelegten Einwirkung auf die ständi- 
schen Angelegenheiten, imgleichen außer der wegen ihrer Eigenschaft als Prä- 
sidenten des Provinzialkonsistoriums und Medizinalkollegiums, worüber die 
nahern Bestimmungen in den heute von Uns den Provinzialkonsistorien und 
Medizinalkollegien ertheilten Instruktionen enthalten sind, müssen die Ober- 
vrsidenten alle Gegenstände der ihnen übertragenen Provinzialverwaltung 
durch die betreffenden Regierungen zur Ausführung bringen lassen, und sie 
end auch nicht befugt, die den Regierungen durch die ihnen heute ertheilte 
Instruktion beigelegte Selbstständigkeit im geringsten zu ändern oder zu schmä- 
lern. Die den Oberprästdenten beigelegte obere Leitung, Aufsicht und Kon- 
trolle beschränkt sich daher in Ansehung derjenigen Gegenstände, worüber den. 
Regierungen eine selbstständige Verfügung nachgelassen ist: 
a) darauf zu sehen und zu halten, daß von den Regierungey überall, den 
bestehenden Gesetzen und Vorschriften gemäß, verwaltet werde; daß in 
dem Geschäftsgange selbst Einheie, Ordnung, Gründlichkeit und die 
möglichste Beschleunigung herrsche; daß die öffenrtlichen hier in Rede 
stehenden Beamten überall ihre Schuldigkeit thun, und diefenigen Ver- 
waltungsgegenstände, welche aus einem mehr erweirerren Standpunkte, 
ols dem eines eingelnen Regierungsdepartemems, genommen werden 
müssen, wohin außer den un F. 3. des Gesetzes vom zosten April 1815. 
benannten, auch Aulegung von Chausseen, Kandlen, größeren Gewer- 
bes= und K anstalten, bedeutende Landeomeliorationen, 
und uberhaupt alle Gegenstände, welche die Grenzen eines Regierungs- 
departemenrs überschreiten, gehèren, aus dem richtigen Gesichtapunkte 
gewuͤr- 
 
	        
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