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gewürdigt und behandelt, und von den einzelnen Regierungen keine Maaß-
regeln genommen werden, wodurch demselben Eimntrag geschehen kann;
b) Maͤngeln und Verstößen, welche sie bemerken, abzuhelfen, so wie Be-
schwerden, welche wider einzelne Verfügungen der Regierungen bei
ihnen angebracht werden, zu prüfen, und sofern sie nach den bestehenden
Gesetzen und Vorschriften begrändet sind, sie gleichfalls zu erledigen.
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Zu dem Ende sind die Oberpräsidenken ermächtigt und verpflichtet, die
einzelnen Regierungsdepartements der Provinz von Zeit zu Jeit zu bereisen;
die Verwalumg und den Geschäfrsgang bei allen Regierungen und ihren
Unterbehörden sowohl im Allgemeinen, als die erheblicheren Verwaltungs=
Gegenstände an Ort und Stelle zu revidiren; den Sitzungen der Regierungen
beizuwohnen, und diejenigen Gegenstände za bestimmen, welche alsdann in
ibrer Gegenwart vorgetragen werden sollen. Es ist überhaupt Unser Wille,
daß die Thätigkeit der Oberprsidenten sich mehr auf eigene Anschauung und
brtliche Untersuchung, als auf kodte Bericheserstattung gründen soll, und Wir
machen es ihnen zur besonderen Plicht, alle Jahr wenigstens einmal die
ganze Provinz zu bereisen. Sie mässen daher auch bei ihren Bereisungen die
nöthigen Verabredungen mit den Regierungen, und besonders mit ihren Prc-
sidien, über die Einleitung und Behandlung der wichtigern Verwaltungs.
Angelegenheiten, so viel moglich sogleich an Ort und Stelle, nehmen, und
die erforderlichen Erläuferungen und nöthige Auskunft sich daselbst ebenfalls
sogleich geben lassen; den Regierungen alle weikere durch die Regierungs-
Justruktion nicht ausdrücklich vorgeschriebene Berichtserstattungen möglichst
er paren, und wo diese sich nicht vermeiden lassen, sie wenigstens möglichst
abzufürzen und zu vereinfachen suchen, damit das Leben und der Geist in
der Verwaltung nicht unter der Schreiberei verloren gehe. In so weit daher
auch von den Regierungen weder in Form noch Materie wider bestehende
Gesetze und Vorschriften gefehlt worden., sondern es außerhalb dieser Grenz-
linie blos auf eine Verschiedenbeit der Meinung und Ansicht über die Zweck-
mßigkeit und Nothwendigkeit einer Maqhregel ankommt, und in soweit die
Regierungen ferner die Bestimmungen des vorigen §. der gegenwärtigen In-
struktion nicht überschritten haben, dürfen sich die Oberpräsidenten keine Ab-
4nderungen der, von den Regierungen innerhalb der ihnen durch ihre Instruk-
tion selbstständig angewiesenen Wirkungskreise erlassenen Verfügungen, erlau-
ben. In sofern jedoch durch dergleichen Verfügungen der Regierungen die
Einheit in der Verwaltung der Provinz leiden könnte, bleibt es den Ober-
praͤsidenten überlassen, sie deshalb für die Zukunft mit allgemeinen Anwei-
sungen zu versehen. Obgleich Wir zu den Oberpräsidenten das Vertrauen
baben, daß sie solches von selbst thun werden, so machen Wrr es ihnen den-
noch besonders zur Pflicht, die ihnen überkragene obere Leitung, und die Auf-
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