Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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g. 4. 
Eben dasselbe findet statt, wenn zwei andere Militairpersonen bezeugen, daß 
sie den Vermißten in der Aktion haben fallen sehen, und wenn von dem Leben oder 
Aufenthalte einer solchen gefallenen Person auch sonst nichts in Erfahrung gebracht ist. 
Wos in vorstehenden . I bis 4. von Militairpersonen überhaupt verordnet 
ist, das gilt nicht nur von Ober= und Unter-Offiz'eren und gemeinen Soldaten, 
sondern auch von Kriegesbeamren, Knechten, Schanz und andern Arbeitern, im- 
gleichen von dem Gesinde der Milikairs, und von allen solchen Personen, welche 
dem Lager und der Armee folgen müssen. 
Den Gerichten liegt ob, in allen diesen Fällen §. 2 — 5. auf den Antrag 
der Ehefrauen und der Verwandten die Ediktal-Vorladung zu verfügen, und auf 
die Todeserklärung nach Lage der Akten zu erkennen. Es versteht sich jedoch von 
selbst, daß diejenigen, welche die Todeserklárung in Ankrag gebracht haben, vor 
der Abfassung des Erkennenisses, nach Anleitung der Alggemeinen Gerichtsordnung 
Theil 1. Tit. 37. &. 10. No. 3. nochmals vernommen, und zur eidlichen Bestär- 
kung ihrer Angabe, daß sie von dem Leben und Aufenthalte des Vorgeladenen 
keine Nachricht erhalten haben, angehalten werden müssen. 
Ick der wirklich erfolgte Tod der Militairperson durch einen, über alle Ein- 
wendung erhabenen JZeugen nachgewicsen; so sollder Beweis dieses Todes für vollstän- 
dig geführt erachtet werden, wenn diese Bescheinigung noch durch den §F. 6. erwähnten 
Eid dessenigen bestätiget wird, der bei der Beweisführung dieses Ablebens das 
nächste Interesse hat. 
Diese Vorschrift gilt nicht blos für Fälle aus den letzten beiden Kriegen, son- 
dern auch für alle frühere und künftige Fälle eines im Kriege erfolgten Todes. 
. 
Kann die Ehefrau eines Militairs keine der vorerwähnten Bescheinigungen 
beibringen; so soll ihr doch erlaubt seyn, auf Trennung der Ehe wegen bsssicher 
Verlassung, und zu diesem Behuf auf Ediktal-Citation alsdann anzutragen, wenn 
der Ehemann innerhalb eines Jahres nach geschlossenem Frieden nicht zurückgekom- 
men ist, noch von seinem Leben und Aufenthalt Nachricht gegeben hat, auch von 
dem Chef des Regimems, bei welchem der Ehemann zuletzt gestanden, die Abwe- 
senheit desselben bescheimiget ist, und soll in diesem Falle, ohne weitere Bescheini- 
gung des Worsatzes der böslichen Verlassung, nach Vorschrift der Allg. Gerichts- 
ordnung Theil I. Tit. 40. W. 50. und 60. verfahren werden. 
0. 
Hat sich der Abwesende der Desertion schuldig gemacht, so findet in Absicht der, 
der zurückgebliebenen Ehefrau zustehenden Bofugnit, auf Trennung der Ehe an- 
zutragen, die Vorschrift des §. 80. des Anhanges zum Allg. Landrecht Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 13ten Januar 1817. 
(I.. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg v. Kircheisen. Graf v. Buͤlow. v. Schuckmann. 
W. Fürft zu Wittgenstein. v. Boyen. 
 
	        
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