5) uͤder die Resulrate der abgehaltenen Landesoifikatsonen, deren Anord-
nung für die Provinz dem Oberpräsidemen gleichfalls freisteht;
6°0) über Konzessionen zu Aulegung von Apotheken, nach vorheriger Rück-
sprache mit dem Medizinal-Kollegium;
7) in den F. 17. der Regierungsinstruktion unter Nr. 7. erwähnten Fällen,
sofern dazu kein Zuschuß aus Staatskassen erforderlich ist, oder zeither
gegeben worden;
8) in dem F. 17. der Regierungsinstruktion unter Nr. 9. gedachten Fall,
jedoch unter gehdriger Berücksichtigung der dabei etwa konkurrirenden
Privalgerechtsame; «
0 wegen der Etats und Rechnungen von solchen, auf Staatskassen ge-
grünpe#ten, polizeilirhen oder andern gemeimmätzigen, wohlthätigen und
frommen An#stalten und Steftungen, bei denen die Regierungen nach
K. 190. ihrer Instruktion zu berichten haben, sofern nicht der Etat die
Smime von 2000 Rthlr. übersteigt, oder einen Bestandtheil des Etats.
der Haupkkasse ansmacht;
10) wegen Vorschüsfse und extraordinairer Jahlungen bis zur Summe von
f500 Rthlr. im einzelnen Fall, wenn derselbe dringend ist;
1) in den §. 2k. der Regierungsinstruktion unter Nr. 8. gedachten Fällen
bis zur Summe von 100 Rihlr. im einzelnen Fall, wenn die Strafe nicht
auf einem rechtskraͤftigen Erkenntniß beruhet;
12) in allen übrigen Remissionsfällen, wenn die Remission sich auf bestimmte
Vorschriften oder den deurlichen Inhalt von gültigen Verträgen gründer,
und der Remisstonsfonds dabei nichr überschritten wird;
13) bei allen Verträgen, wozu die Regierungen höhere Genehmigung ein-
holen mössen, haben die Oberpräsidenten die Revision und Bestdtigung
der ausgefertigten Verträge, sobald die Bedingungen des Geschäfts be-
reits von den betreffenden Ministerien vollständig genehmigt sind, und
nicht Unsere unmittelbare Bestäigung des Bertrages erforderlich ist.
§. 6
Nuch stehr es den Oberpräsidemen frei, einzelne der ihnen untergeord-
neten Beamten wegen Mlichtwidrigkeiren, Dienstvernachlässigungen, oder un-
sittlichen Lebenswandels, nach vorheriger Ermitkekung eines richtigen und
überzeugenden Thatbestandes von dem Dienste zu suspendiren, oder es zu ver-
anlassen, das die gerichtliche Untersuchung wider sie eingeleitet werde. Soll-
ken sich wider Erwarfen einzelne Mitglieder der Regierungskollegien derglei-
chen zu Schulden kommen lassen, so sind die Oberpräsidenten jedoch gehalten,
ordazu vorher erst die Genehmihung der Ministerien einzuhslen
2 7. E —
Die Regierungen sind durchaus vervflichtet, die von den Oberpraͤsden-
te innerhalb den Grenzen der gegenwärtigen Instruktion an sie ergehenden
Verfuͤ-