Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Interesse und zum Besten Unserer getreuen Unterkhanen erheischt; und ihren 
Anordnungen muß von sämmtlichen Civilbehörden unbedingte Folge geleistet 
werden. Doch werden die Oberpräsidenten dabei im gehörigen Einverstand- 
nis, mit dem kommandirenden General verfahren, und die Ministerien fort- 
während, wenigstens in einer allgemeinen Kenntniß der von ihnen getroffe- 
nen Maaßregeln erbalten. 
&. 13. 
Die Oberpräsidenten werden von den Spezialpräsidien entbunden. 
Es sind ihnen für die Oberpräsidial-Geschäfte ein Rath und das nöthige 
Subalternen-Personal zu überweisen, und aus dem Personal der Regierungen 
zu nehmen. In der Folge ist Unsere Absscht, die Zahl der Oberpräsidenten 
zu vermindern, und es werden überhaupt bei den Ministerien und Regierun- 
gen Ersparungen cintreten können, wogegen die Regicrungen, denen jetzt Ober- 
präsidenten verstehen, eigene Präsidenten erhalten müssen, die vorerst, der 
Regel nach, aus den Direktoren genommen werden und zugleich eine Abthei- 
lung leiten können. 
H. 74. 
In Krankheits= oder andenweiten Behinderungsfällen, sind die Ober= 
präsidenten befugt, einem Regicrungsprásidenten der Provinz einstweilen bis 
auf höhere Genehmigung, die sogleich von ihnen einzuholen ist, die Verwal- 
kung ihres Amts mit Zuziehung des Oberpräsidialraths zu übertragen, so dag. 
alsdann bieser Präsident gemeinschaftlich mit dem Oberpräsidialrath die vor- 
fallenden Geschäfte nach Anleitung der gegenwärtigen Instruktion besorge, 
und mit ihm die Verfügungen im Auftrage des Oberpräsidenten vollzieht. 
. 15. 
Die Oberpraͤsidenten bedienen sich der Form und Schreibart in ihren 
Verfuͤgungen an die Regierungen, welche von den verschiedenen Abtheilungen. 
der Ministerien gegen die Regierungen beobachtet wird, so wie letztere au die 
Oberpraͤsidenten im Berichtsstyl zu schreiben haben. 
Indem Wir die gegenwärtige Instruktion vollziehen, hoffen Wir, dasi 
die Oberpraͤsidenten den ihnen angewiesenen wichtigen Beruf mit Treue, 
Sorgfalt und Umsicht erfuͤllen, und das Vertrauen vollstaͤndig rechtfertigen 
werden, welches Wir ihnen dadurch zu erkennen gegeben haben. 
Gegeben Berlin, den 23sten Oktober 1817. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
(No. 438.)
	        
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