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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NO 5.
([No. 400.) Verordnung wegen des Kdniglichen Titels und Wappens. Vom gien Ja-
nuar 1817.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ⁊. ⁊.
Nachdem die göttliche Vorsehung Uns und Unsern Bundesgenossen in
dem großen Kampf für Unabhängigkeit und Recht, den Sieg verliehen har,
und Wir und Unsere Monarchie unter dem Schutze derselben, der Seegnun-
gen des Friedens geniehen, ist es nothwendig geworden, nach den veränder-
ten Verhältnissen in Absicht auf Unsern Königlichen Titel und Unser Wappen,
anderweite Besiimmungen zu treffen.
Wir verordnen daher hiermit, daß von jetzt an in Zukunft ein größerer,
mittlerer und kürzerer Titel, und ein größeres, mittleres und kleineres Wap-
pen, nach Maaßgabe der, durch die gegenwärtige Verordnung, bestimmren
Fälle, geführet werden soll.
Wir fügen derselben in der Anlage Lit. A. den größeren, mittleren
und kürzeren Titel, und in der Anlage Lit. B. das größere, mittlere und
leinere Wappen im Schema, so wie unter Lit. C. die Beschreibung dieser
Wappen bei, nicht minder unter Lit. D. ein Reglement über die Anwendung
des größeren, mittleren und kürzeren Königlichen Titels und des größeren,
— mittleren und kleineren Königlichen Wappens.
Wir befehlen hierdurch, daß, von jetzt an, diese Unsere Königliche
Verordnung in Kraft treten, überall genau nach ihrem und ihrer vier Anlagen
ganzem Inhalt befolgt, und der Sammlung der Gesetze einverleibt werden soll.
Urkundlich, unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel, ausgefertiget, und gegeben zu Berlin am o#e#n
Januar des Eintausend achthundert und siebenzehnten Jahres und Unserer
Königlichen Regierung im hobn n Jahre.
L. S.) Frieorich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
Jabrgang 1817. C Lit. A.