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allgemeinen Grundsätzen, auf neue Anordnungen und Einrichtungen, oder Veraͤn-
derungen und Abweichungen von bereits bestehenden, ankommt, und außerdem
in allen Fällen, wo es nach der Analpgie der Regierungsinstruktion nöthig seyn
würde, die Genehmigung des ihnen vorgesetzten Ministeriums einholen müssen.
In allen Fällen aber, wo es blos auf Anwendung und Ausführung schon
bestehender Vorschriften und Grundsätze ankommt, können sie ohne weitere An-
frage verfügen.
Die Erfahrung wird es ergeben, ob und in wie weit es angaͤnglich sey,
die Grenzlinie in obiger Beziehung annoch naher zu bestimmen; imgleichen ob
und in wie weit das über die gekstlichen und Schulangelegenheiten zwischen
den Konsistorien und Negierungen festgesetzte Ressort-Verhältniß einiger Modi-
ftkationen und näheren Bestinmungen bedürfe, und Wir. behalten Uns vor,
alsdann das Nöthige. darüber zu entscheiden.. *x -
CH-
In soweit dem Konsistorium nach der gegenwaͤrtigen Instruktsoͤn eine
Einwirkung auf die den Regierungen uͤbertragene Verwaltung der geistlichen
und Schulangelegenheiten zusteht, kann dasselbe auch an die Kirchen= und
Schulkommission der Regierungen. in der Provinz verfügen; und. biese ist gehal-
ten, die. Verfuͤgungen desselben zur eln bringen zu lassen. Andie Re-
gierung selbst schreibt das Konsistorium nur in dem Ersuchungsstyl, so wie darin
von jenem an dieses geschrieben wird.
Diejenigen Angelegenheiten des sonsistoriums, welche auf das den Re-
gierungen und ihren Kirchen= und Schulkommissionen beigelegte Ressort von
Einfluß, oder ihnen sonst zu wissen nöthig sind, hat das Konsizkorium durch
die betreffende Regierung zur Ausführung bringen zu lassen. In allen übri-
Verbelr
des Konato-
riums zu den
Regieran-
gen, geist-
lichen und
Schulkom-
misssonen de#
Provinz
gen Fällen macht dasselbe aber die nöthigen Aufträge den bei gedachten Kom
missionen angestellten geistlichen und Schulrätben oder den Superimendenken,
welches überhaupt die Organe sind, deren sich das Konsistorium in Hinsicht
seines Ressorts, der Regel nach, bedient, sofern es dabei auf eine nähere
persönliche Einwirkung auf die Geistlichen. ankommt.
Da die Berichte, welche die Regierungen an die Ministerien erstatten,
ohnehin durch die Oberpraͤsidenten gehen, so wird es diesen überlassen wenn
selbige Gegenstände betreffen, die in das Ressort des Kensistorlinermit ein-
greifen, die Berichte bei dem Konsistorium, sofern sie an dasseibe nicht chon
direkte geschickt sind, zur Kenntnißnahme, und noͤthigenfalls zur Beac stüng
vorzulegen, welches indessen jedesmai ganz besonders zu beschleunigen ist, da-
mit die Sache dadurch nicht zu lange aufgebalten wird. Der Oberpräsibent
vr sorge ferner dafür, daß das Konsistoxi m von den auf die, gedachten Berichte
-eingehenden Verfügungen des Ministeriums RKenn#ni chelte) und dasselbe
über-