Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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allgemeinen Grundsätzen, auf neue Anordnungen und Einrichtungen, oder Veraͤn- 
derungen und Abweichungen von bereits bestehenden, ankommt, und außerdem 
in allen Fällen, wo es nach der Analpgie der Regierungsinstruktion nöthig seyn 
würde, die Genehmigung des ihnen vorgesetzten Ministeriums einholen müssen. 
In allen Fällen aber, wo es blos auf Anwendung und Ausführung schon 
bestehender Vorschriften und Grundsätze ankommt, können sie ohne weitere An- 
frage verfügen. 
Die Erfahrung wird es ergeben, ob und in wie weit es angaͤnglich sey, 
die Grenzlinie in obiger Beziehung annoch naher zu bestimmen; imgleichen ob 
und in wie weit das über die gekstlichen und Schulangelegenheiten zwischen 
den Konsistorien und Negierungen festgesetzte Ressort-Verhältniß einiger Modi- 
ftkationen und näheren Bestinmungen bedürfe, und Wir. behalten Uns vor, 
alsdann das Nöthige. darüber zu entscheiden.. *x - 
CH- 
In soweit dem Konsistorium nach der gegenwaͤrtigen Instruktsoͤn eine 
Einwirkung auf die den Regierungen uͤbertragene Verwaltung der geistlichen 
und Schulangelegenheiten zusteht, kann dasselbe auch an die Kirchen= und 
Schulkommission der Regierungen. in der Provinz verfügen; und. biese ist gehal- 
ten, die. Verfuͤgungen desselben zur eln bringen zu lassen. Andie Re- 
gierung selbst schreibt das Konsistorium nur in dem Ersuchungsstyl, so wie darin 
von jenem an dieses geschrieben wird. 
Diejenigen Angelegenheiten des sonsistoriums, welche auf das den Re- 
gierungen und ihren Kirchen= und Schulkommissionen beigelegte Ressort von 
Einfluß, oder ihnen sonst zu wissen nöthig sind, hat das Konsizkorium durch 
die betreffende Regierung zur Ausführung bringen zu lassen. In allen übri- 
Verbelr 
des Konato- 
riums zu den 
Regieran- 
gen, geist- 
lichen und 
Schulkom- 
misssonen de# 
Provinz 
gen Fällen macht dasselbe aber die nöthigen Aufträge den bei gedachten Kom 
missionen angestellten geistlichen und Schulrätben oder den Superimendenken, 
welches überhaupt die Organe sind, deren sich das Konsistorium in Hinsicht 
seines Ressorts, der Regel nach, bedient, sofern es dabei auf eine nähere 
persönliche Einwirkung auf die Geistlichen. ankommt. 
Da die Berichte, welche die Regierungen an die Ministerien erstatten, 
ohnehin durch die Oberpraͤsidenten gehen, so wird es diesen überlassen wenn 
selbige Gegenstände betreffen, die in das Ressort des Kensistorlinermit ein- 
greifen, die Berichte bei dem Konsistorium, sofern sie an dasseibe nicht chon 
direkte geschickt sind, zur Kenntnißnahme, und noͤthigenfalls zur Beac stüng 
vorzulegen, welches indessen jedesmai ganz besonders zu beschleunigen ist, da- 
mit die Sache dadurch nicht zu lange aufgebalten wird. Der Oberpräsibent 
vr sorge ferner dafür, daß das Konsistoxi m von den auf die, gedachten Berichte 
-eingehenden Verfügungen des Ministeriums RKenn#ni chelte) und dasselbe 
über-
	        
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