Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Verbüält iß 
der Konso- 
rien zu den 
wissenschaft= 
lichen Brü- 
fungekom- 
missionen. 
## 
Und Schul- 
empigion 
— 244 — 
uͤberhaupt i moͤglichstem Zusammenhange uͤber das Kirchen- und Schuͤlwe- 
sen verbleibe. « 
., *ei 
Bei der durch Unsere Kabinetsordre vom roten Dezember v. J. anstaft 
der ehemaligen wissenschaftlichen Depurationen, angeordneten wissenschaftlichen 
Prüfungskommissionen in Berlin, Breslau, Königsberg, Halle, Münster 
und am Sitze der zu süiftenden Rheinischen Universität, welche bestimmt sind, 
einige der, den Konsistorien im Splo 7. gegenwärtiger Instruktion beigelegten, 
insonderheit die daselbst unter Nr. 2. 3. 4. 7. und 8. erwähmen Geschäfte jedoch 
die erstern drei nur in wiefern sie auf das gelehrte Schulwesen Bezug haben, Na- 
mens und in Auftrag derselben zu verrichten, hat es sein Verbleiben. Die Prä- 
fungskommission in Berlin soll den Konsistorien in Berlin und Srerkin, die in 
Breslau den Konsistorien in Breslau und Posen, die in Königsberg den Kon- 
sestorien in Königsberg und Danzig, die in Halle dem Konsistorium in Mag- 
deburg, die in Münster dem Kousistorium daselbst, die am Sitze der Rheini- 
schen Universität den Konsistorien in Cölln und Coblenz zu den bezeichneren 
Geschäften dienen. Jede von ibnen soll jedoch in ein solches Verhaͤltniß zu 
den Konsistorien, mit denen ste verbunden ist, gesetzt werden, wie es das 
Ansehen und die Wirksamkeit der letzteren erfordert, und, sofern sie zu zweien 
gehört, immer unrer der nähern Aufsicht des Konsistoriums, an dessen Sitze 
sie befindlich ist, stehen. 
Nach diesen Bestimmungen soll eine ndhere Instruktion für diese wissen- 
schaftlichen Prüfungskommisstonen durch das vorgeordnete Ministerium entwor- 
fen werden. 
. 13. 
Die innere Verfassung des Konsistoriums ist kollegfalisch, und alle Ge- 
genstände desselben werden, so fern darin nicht nach F. 3. und 4. dem Ober- 
prdsidenten die alleinige Entscheidung beigelegt ist, nach Mehrheit der Stim- 
men entschieden, bei deren Gleichheit indessen die des Vorsigenden den Aus- 
schlag giebt. 
Die bei den Kirchen= und Schulkommissionen angestellten geistlichen 
und Schulräthe, sind ebenfalls Mitglieder des Kensistoriums, und haben bei 
ihrer Anwesenheit Sitz und Stimme in demselben. 
Sie werden von dem Oberpräsidenten alle Jahre wenigstens einmal 
in das Konsistcrium berufen, um über die Lage und besonderen Verhälcnisse 
der Kirchen= und Schulangelegenheiten des Regierungsbezirks Auskunft zu 
geben und Vortrag zu machen. 
V 
Wir finden es angemessen, auch bei denjenigen Regierungen, an deren 
Sit sich das Konsistorium beftndek, eine Kirchen= und Schulkommission einzu- 
richten,
	        
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