Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

§. 4. 
Der jedesmalige Oberpräásident der Provinz ist zugleich Präsident des 
Medizinalkollegiums und leitet dessen Geschäfrsführung, die so viel möglich 
nach der Analozie der Regierungs-Instruktion einzurichten ist, welche eben- 
falls in Ansehung der Oiseiplinar-Worschriften und der diesfälligen Verhält- 
nisse des Präsidenten zu den Mitgliedern, so wie dieser unter sich und zu den 
Subalternen, Anwendung findek, so weit es die Verschiedenheit der Geschäfts- 
verhältnisse gestattet. Die Ausfertigungen werden durch die Unterbeamten 
des Oberpräsidenten und einstweilen durch die der Regierung, an deren Sitz sich 
das Medizinalkollegium befindek, besorgt. 
Ist der Oberpräsident abwesend, oder wird er sonst an der eigenen 
Leitung der Geschäfte behindert; so wird er durch den, bei der Regierung 
des Orts, wo sich das Medizinalkollegium befindet, angestellten Regierungs- 
Medizinalrath vertreten, indem dieser zugleich der erste Rath des Medizinal- 
Kollegiums ist. 
§#.5. 
Da die Medizinalkollegien mit der Verwaltung der Medizinalpolizei 
selbst nichts zu thun haben, vielmehr diese den Regierungen ungetheilt ver- 
bleibt, so stehen sie mit den letzteren also auch in keinem eigentlichen Dienst- 
verhältnig. Inzwischen sind die Regierungen verpflichtet, über die H. 2. ge- 
dachten Gegenktände, sobald selbige vorkommen, das Medizinalkollegium der 
Prooinz um sein Gutachten zu ersuchen, und letzteres, selbiges zu ertheilen, 
auch ein Gleiches zu thun, wenn sie darum in dem F. 2. Nr. 4. gedachten 
Fall von den Gerichten ersucht werden. Nicht minder haben die Regierun- 
gen dem Medizinalkollegium diejenigen Nachrichten und Materialien mitzu- 
theilen, um welche sie das Medizinalkollegium zu Ausführung der ihm ange- 
miesenen Bestimmung ersucht, und insonderheit ist dieses die Pflicht des bei 
den Regierungen angestellten Medizinalraths, mit welchem auch das Medizie 
nalkollegium in Hinsicht seines Wirkungskreises in direkte Korrespondenz 
treten kann. 
g. 6. 
In der Provinz Brandenburg vertritt die dem vorgesetzten Ministerio selbst 
angehörige wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen zugleich die 
Stelle des Medizinalkollegil der Provinz unter den in der gegenwärtigen In- 
struktion enthaltenen Bestimmungen. Bei Angelegenheiten, welche die Pro- 
vinz Brandenburg angehen, führt daher auch der Oberpräsident derselben 
den Vorsitz, und die Geschäftsleitung, so wie selbige unter dem Namen des 
Medizinalkollegii der Provinz Brandenburg ausgeferliget werden. Es bleihr 
dem Oberpräsidenten überlassen, wegen " 6 Geschäftsganges in dieser * 
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