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genheiten und des oͤffentlichen Unterrichts, des Krieges, der Polizei, der F
nanzen und des Handels abhaͤngen, in soweit diese Gegenstaͤnde
a) uͤberhaupt von einer Territorialbehörde verwaltet werden können, und
b) für selbige nicht besondere Verwaltungsbehörden angeordner, oder sie
andern Behörden ausdrücklich übertragen sind.
#. 2.
Von diesen Gegenständen gehören vor die erste Abtheilung der Re-
gierung:
1) die innern Angelegenheilen der Landeshoheit, als: Verfassumgs-, stän-
dische-, Landesgrenz-, Huldigungs-, Abfahrts= und Adschoß-Sachen;
Ertheilung von Pässen zu Reisen außerhalb Landes; Auslieferung frem-
der Unterthanen; ferner die Censurfachen; die Publikation der Gesetze
und Verordnungen durch das Amteblatt;
2) die gesammte Sicherreils= und Ordnungspolizei, mithin Erhaltung der
össentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung; Vorbeugung und Stillung
von Aufläufen, Ausmitrelung und Ergreifung von Verbrechern, General-=
Visitationen; Gesängnisse; Straf= und Korref#rons-Anskalken; Veorbeu-
gung von Feuerobrünsten und polizeiwidrigen Bauten; Wiederherstelung
der abgebrannten Gebäude; Landarmen-Anstalten, Hospikäler und Ar-
menwesen; und was soust mit diesen Gegenständen zusammenhängt;
3) Medizinal= und Gesundheits-Angelegenher#en in polizeilicher Rücksichr,
3. B. Verkrhr mir Medikamenten; Verhürung von Kuren durch unbe-
fugte Personen; Ausrottung von, der Gesundheit nacheheiligen Vorur-
theilen und Gewohnheiten; Borkehrungen gegen ansteckende Krankheiten
und Seuchen unter Menschen oder Thieren; Kranken= und Irrháuser;
Rettungsanstalten; Unverfälschtheir und Gesundheit der Lebenemittel
u. f. w.;
rdie landwirthschaftliche Poligei, folglich alle Landeskultur-Angelegenhei-
ten; Gemeinheirstheilungen; Abbaue und Zerschlagung größerer Gäter;
Verwandlung von Oiensten in Gelo#ôgaben; Absindung von Servituten;
Vorfluth, Entwässerung und Landes-Meliorationen, in soweit diese Ge-
genstände nicht der zwenen Abrheilung der Regicrung, oder besonderen
Bebörden beigekegt und;
5) das gesammte Kommunalwesen, in soweit dem Staate eine Einmischung
daruͤber vorbehalten worden; ferner die Aufsecht ub#r alle Korporationen,
Gesellschaften, Verbindungen, öffemliche Institute und Anstalren, sofern
Hlbige nicht blos einen gewerblichen Zweck haben; solglich auch über
die Brand= und andere Vorsicherungs-Anstalten und Gesellschaften;
6) Die
Nessort der
ersten Abtbei-
lung der Ne-
gierung.