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die öffentliche Communikation, Land= und Wasserstraßen; Chaussee-
Anlagen; Strom-, Deich= und Brücken-Bauten, Fähren, Hafen-
Bauten, Lootsen und Seeleuchten.
3) die Forst= und Jazdpolizei;
40 das gesammte Bauwesen in vorstehender Beziehung;
5) die Aufsicht und Verwaltung der Regierungs-Haupkkasse;
0) das gesammte Etats-, Kassen= und Rechnungswesen über die landes-
herrlichen Intraden und Ausgaben, so weit deren Berwaltung der Re-
gierung überwiesen ist.
§. 4.
Wenrn dessen ungeachtet Jweifel entstehen, ob eine Sache zur ersten
oder zweiten Abtheilung gehörr, so entscheidet die vorgedachte Kabineksordre
vom Zten Juni 1814. dergestalt, daß wenn die Sache von dem Finanzmin--
sterium ressorfirt, ste zur zweiten Abtheilung, von den übrigen Ministerien
aber jedesmal zur ersten Abtheilung der Regterung verwiesen werden soll.
§
. 5.
Diese Sonderung der Regierungen in zwei Abtheilungen ist von Uns
blos zur Vereinfachung, Abkuͤrzung und Erleichterung der Geschäfte angeordner
worden. Jede Abtheilung verfuͤgt zwar in dem ihr angewiesenen Geschafis-
kreise, sobald die Sache unbezweifelt ausschließlich dazu geboͤrt, ohne Konkur-
renz der andern; im Fall d.e Sache aber in das Resfort derselben ebenfalls
eingreift, kann sie es nur mi ibrem Vorwissen und Einoerständniß thun.
Die Abtheilungen bilden daber auch keine abgesondert von einander, für sich
bestehende Behörden, sondern machen zusammen Ein gemeinschaftliches Kolle-
gium aus. In iorer gemeinschaftlichen Versammlung müssen folgende Gegen-
stände vorgetragen und berathen werden:
1) alle Gesetzentwürfe und allgemeine neue Einrichtungen, die i: Vor-
schlag gebracht werden sollen;
2) die Aufstellung der Grundsätze, nach welchen allgemein: Auf zen und
Landeskosten ausgeschrieben und aufgebracht werden sollen, sofern dar-
über nicht schon Vorschriften vorhanden sind:
3) alle Berichte an die Ministerien, durch welche allgemeine Verwaltungs-
Grundsätze oder neue das Allgemeine angehende Einrichtungen in Vor-
schlag gebracht werden, so wie die darauf cingehenden GEntscheidungen;
4) die zu treffenden Einleilungen und Maatzregeln wegen Ausführung
neuer Gesetze, Berwaltungsgrundsätze und Normen, sobald sie nicht ganz
ausschließlich den Wirkungskreis Einer Abtbeilung angehen;
5) Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften, wenn dazu
wegen Gefohr im Verzuge nicht mehr höhrre Genehmigung eingeholt
werden kann; (. §. 8.)
0) alle
Grundsatz
in zwetfeihaf-
ten Ssllen.
Verbaͤltniß
der beiden Ab-
tbellungen zu
einander.
Gemein-
schastliche
Ve rsam ma-
lung dersel-
en.
Ressort det
Plenums.