Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Verbäleniß 
zu den Ober- 
Previngtal= 
und Unter- 
Behörden. 
zu tun te 
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erungen 
6) alle Suspensionen und unfreiwillige Entlassungen von öffentlichen Beamten; 
7) alle Anstellungen und Beförderungen von den bei beiden Abtheilungen 
unmittelbar angestellten Unterbeamten; 
8) alle Gegenstände, bei denen beide Abtheilungen interessirt sind, sofern 
sie sich darüber nicht haben vereinigen können; 
9) alle Sachen, welche von dem Präsidenten oder einem der Direktoren 
zum Plenum geschrieben worden; 
10) alle Verfügungen der Ober- Prästdenten, sofern sie die Verwaltung 
der Regierung, oder die Dienstdisziplin im Allgemeinen anzehen. 
Alle diese Gegenstände gelangen, der Regel nach, jedoch erst dann in 
das Plenum, wenn sie zu einem Hauptbeschluß reif sind. Die Vorbereitung 
dazu, so wie die Aufsichr über die nachherige Ausführung, gehört derjenigen 
Adrheilung an, in deren Ressort die Sache hauptdächlich einschlägt. 
Abschnitt II. 
Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen 
und ihrer Abtheilungen, in dem ihnen angewiesenen 
Geschäftskreise. 
A. Allgemein für beide Abtheilungen und deren Plenum geltend. 
§. 6. 
Das Dienstoerhältnitß der Regierungen zu den Ministerien, zu den 
Ober-Präsidenten, Konsistorien und Medizinal Kollegien der Prooinz, ist 
durch das Gesetz vom Zosten Abril 181s. und die heute den Ober-Präsiden= 
ten, den Provinzial-Konsistoric und Medizinal-Kollegien ertheilten Instruk. 
tionen bestimmt, nach denen sich die Regierungen überall gehörig zu achten 
haben. 
Sie müssen den Verfügungen der ihnen vorgesetzten Ministerien und 
der in diesen angeordneten Al#theilungen und Generalverwaltungen prompte 
und gebuhrende Folge leisten, und bteiben für die Verzögerung der Ausfüh= 
rung derselden verantwortlich. 
Din Regierungen sind wiederum die zu ihrem Ressort gehörigen Be- 
amten und Beherden ihres Verwaltungsbezirks untergeordnet, und zwar je- 
der Abthetlurg zunächst diejenigen, welche in ihrem besondern Geschäftskreise 
angestellt sind. 
. 7. 
Den Regierungen liegt die Verpflichtung ob, Ugnser landesherrliches 
Interesse, das Beste des Staats und das Gemeinwohl Unserer getreuen Un- 
terlhanen bei der ihnen übertragenen Berwaltung überall gehörig wahrzuneh-= 
men.
	        
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