Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Augemeine 
orschriften 
t dieselbe 
und besonde- 
te Faͤlle, wo 
sie zu berich- 
ten hat. 
gesammelt, und aus demselben ausgezeichneten Offizianten Gratifikationen und 
ertraordinaire Belohnungen gegeben we den. Der Regierungs Päsident ist 
berechtigt, dergleichen Belobnungen in einzelnen Fällen bis zur Summe von 
Funszig Thalern zu bewilligen; über böhere Summen bedarf er aber der Ge- 
nehmigung des Ober-Präsidenten. Nach Ablauf des Jahres reicht der Re- 
gierungs-Präsident die Nachweisung des Bestandes von dem Prämien-Fonds, 
nebst seinen Vorschlägen zur Vertheilung desselben unter die würdigen Beam- 
ten, dem Ober-Prasidenten zu gleichem Behuf ein. 
Bis zur Bestätigung der neuen Sportelordnung behält es überall bei 
der bisherigen Verfassung in Ansehung derjenigen Fälle, wo Sporteln genom- 
men werden können, und ihres Satzes, sein Bewenden. 
B. Für die erste Abeheilung. 
S. I7. 
In den vorstehenden §. sind bereits die allgemeinen Vorschriften größ- 
tentheils enthalten, nach welchen sich die erste Abtheilung bei der ihr übertra- 
genen Verwaltung zu richten hat, und wie weit ste darin selostständig nach 
ihrer pflichtmaßigen Ueberzeugung, ohne höhere Genehminung verfahren kann. 
Außer den daselbst bemerkten Fällen, imgleichen außer denjenigen, wo solches 
nachher oder durch besondere Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben ist, 
hat dieselbe zu berichten und höhere Verhaltungsbefedle einzuholen: 
1) bei Störungen und Beeinträchtigungen der Landesgrenze, überhaupt i 
allen erheblichen Verwaltungs-Beziehungen mit dem Auslande; 
2) bei Auslieferungen fremder Unterthanen; bei Auswanderungen diesseiti- 
ger; ferner in Abfahrts= und Abschogangelegenheiten, in sofern bei die- 
sen Gegenständen die Sache nicht durch Gesetze, oder in der Gesetz= und 
Ediktensammlung bekannt gemachte Traktaten bereits feststeht; 
3) bei außerordentlichen Vorfällen aller Art von Wichrigkeit, z. B. Seu- 
chen; Feuersbrünsten; Wasserschäden; Tumulten; großer Wlidersetzlich- 
keiten ganzer Gemeinden; besondern Naturbegebenheiten u. s. w.; 
4) bei allen außerordentlichen Ereignissen mit angesehenen Fremden; 
5) von den Resultaten der abgehaltenen Landes-Wisitationen; 
6) über Conzessionen zu Apotheken; 
7) über die Gründung neuer, die Erweiterung, Umänderung, Einschrän- 
kung oder Aufhebung schon bestehender, gemeinnütziger Anstalten aller 
Arr, im Fall es dabei auf eine Genehmigung von Seiten des Staats 
ankommt; 
8) über Einrichtung neuer Gesellschaften, in sofern sie die Rechte aus- 
drücklich vom Staate genehmigter oder privilegirter Gesellschaften haben 
wollen; 
0) über die Aufhebung von dergleichen bereits bestehenden Gesellschaften; 
10) bei
	        
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