Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Alaemeine 
Borschriften 
f#r dieselbe. 
— 262 — 
b) bei Veränderungen in dem Zweck und in der bisherigen Verfassung von 
dergleichen Anstalten und Stiftungen 
muß dieselbe berichten. 
Es gehört zu den besondern Obliegenheiten der Abtheilung, dafür zu 
sorgen, daß die hieher gehörigen Fonds gehörig erhalten, sichergestellt und die 
Einkünfte daraus, bestimmungsmäßig verwendet werden. 
Ibr steht auch frei, diejenigen Zahlungen, welche die Regierungs- 
Hauptkasse für das Ressort der ersten Abtheilung etatsmäßig zu leisten hat, 
in monatlichen Raten aus derselben zu entnehmen und an die Institutskasse zu 
ihrer weitern Bestimmung und Verwendung zahlen zu lassen. Es müssen 
jedoch die nöthigen Vorkehrungen getrossen werden, damit das Rechnungswe- 
sen der Regierungs-Hauptkasse nicht in Unordnung und Verwickelung gerathe; 
welches entweder dadurch geschehen kann, daß die Institutskasse nach Ablauf 
des Jahres über diese Zahlungen die nöthigen Stückrechnungen fertigt, die 
als ann der Jahresrechnung der Regierungs-Hauptkasse beigefügt werden, oder 
aber, daß die erstere Kasse der letzteren die nöthigen Rechnungsbeläge sogleich 
unmittelbar, wenn sie eingehen, aushandigt. Oie desfalls nörhigen Einlei- 
tungen werden dem Präsidium überlassen. 
C. Für die zweite Abtheilung. 
.20. 
Bei der ihr übertragenen Verwaltung der Staakseinkünfte hat die zweite 
Abtheilung nicht nur für deren Erballung, sondern auch für ihre Vermehrung 
zu sorgen. Letzteres muß indessen nicht in kleinliche rücksichtslose Berechnung 
ausarten und das Wohl der Unterthanen niemals finanziellen Zwecken aufge- 
opfert werden. 
Es ist die Pflicht der Abtheilung, über die gehörige Erhaltung, Be- 
wirthschaftung und Verbesserung Unserer Oomainen, Forsten und übrigen lan- 
desherrlichen Intraden, odie zu ihrer Verwaltung gehören, und über die gehs- 
rige Behandlung der Oomainen-Einsassen zu wachen. 
Sie ist gehalten, alle sechs, mindestens alle zwölf Jahre eine Reoision 
der baaren Gefälle und Naturalien, Renten und Prästarionen aller Art vor- 
zunehmen, und hiebei die Verwandlung der sehr verschiedenarligen und viel- 
namigen Gefälle in eine Rubiik von Domainenzins vorzüglich zu beachten; 
so wie für Anfertigung richtiger, vollständiger und übersichtlicher Lagerbücher 
und Urbarien von allen DOomaincnämtern und Renteien zu sorgen, welche das 
Vermegen derselben in alien seinen Theilen, alle Rechte, Verbindlichkeiten 
und Lasten, mit sämmtlichen Beweiskhümern, Karten u. s. w. enthalten und 
nachweisen. 
Die
	        
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