Alaemeine
Borschriften
f#r dieselbe.
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b) bei Veränderungen in dem Zweck und in der bisherigen Verfassung von
dergleichen Anstalten und Stiftungen
muß dieselbe berichten.
Es gehört zu den besondern Obliegenheiten der Abtheilung, dafür zu
sorgen, daß die hieher gehörigen Fonds gehörig erhalten, sichergestellt und die
Einkünfte daraus, bestimmungsmäßig verwendet werden.
Ibr steht auch frei, diejenigen Zahlungen, welche die Regierungs-
Hauptkasse für das Ressort der ersten Abtheilung etatsmäßig zu leisten hat,
in monatlichen Raten aus derselben zu entnehmen und an die Institutskasse zu
ihrer weitern Bestimmung und Verwendung zahlen zu lassen. Es müssen
jedoch die nöthigen Vorkehrungen getrossen werden, damit das Rechnungswe-
sen der Regierungs-Hauptkasse nicht in Unordnung und Verwickelung gerathe;
welches entweder dadurch geschehen kann, daß die Institutskasse nach Ablauf
des Jahres über diese Zahlungen die nöthigen Stückrechnungen fertigt, die
als ann der Jahresrechnung der Regierungs-Hauptkasse beigefügt werden, oder
aber, daß die erstere Kasse der letzteren die nöthigen Rechnungsbeläge sogleich
unmittelbar, wenn sie eingehen, aushandigt. Oie desfalls nörhigen Einlei-
tungen werden dem Präsidium überlassen.
C. Für die zweite Abtheilung.
.20.
Bei der ihr übertragenen Verwaltung der Staakseinkünfte hat die zweite
Abtheilung nicht nur für deren Erballung, sondern auch für ihre Vermehrung
zu sorgen. Letzteres muß indessen nicht in kleinliche rücksichtslose Berechnung
ausarten und das Wohl der Unterthanen niemals finanziellen Zwecken aufge-
opfert werden.
Es ist die Pflicht der Abtheilung, über die gehörige Erhaltung, Be-
wirthschaftung und Verbesserung Unserer Oomainen, Forsten und übrigen lan-
desherrlichen Intraden, odie zu ihrer Verwaltung gehören, und über die gehs-
rige Behandlung der Oomainen-Einsassen zu wachen.
Sie ist gehalten, alle sechs, mindestens alle zwölf Jahre eine Reoision
der baaren Gefälle und Naturalien, Renten und Prästarionen aller Art vor-
zunehmen, und hiebei die Verwandlung der sehr verschiedenarligen und viel-
namigen Gefälle in eine Rubiik von Domainenzins vorzüglich zu beachten;
so wie für Anfertigung richtiger, vollständiger und übersichtlicher Lagerbücher
und Urbarien von allen DOomaincnämtern und Renteien zu sorgen, welche das
Vermegen derselben in alien seinen Theilen, alle Rechte, Verbindlichkeiten
und Lasten, mit sämmtlichen Beweiskhümern, Karten u. s. w. enthalten und
nachweisen.
Die