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Ueber alles dieses muß er Bescheinigungen beibringen, auch nachweisen,
daß er des Vermoͤgens sey, sich bis zu seiner Anstellung auf Gehalt anstaͤndig
zu erhalten.
Das Praͤsidium bestellt eine Pruͤfungskommission, die unter dem Vorsitz
eines Direktors, aus einem Rathe von jeder Abtheilung und einem Justitiarius
bestehen muß, und den Kandidaten einer strengen muͤndlichen und schristlichen
Pruͤfung unterwirft. Ihrem Berichte fuͤgt sie die vorhin erwaͤhnten Zeug-
nisse bei.
Wegen Einrichtung der Prüfungen wird die Ober-Examinations-Kom-
mission in Berlin sich mit den Regierungs-Präsidien in ndhere Verbindung
setzen.
Die Sorge für die Ausbildung der Referendarien liegt im Allgemeinen
dem Pasidio, welches ihnen dazu die nörhige Anleirung, Vorträge und Ar-
beiten geben muß, insbesondere aber den Räthen ob, welchen dieselben zuge-
ordnet werden. Deren Pflicht ist es, den Referendarins anzuleiten und an-
zuhalten, sich über den Geschäftsberrieb ihres Departements vollständig zu
unterrichten, und ihn zu diesem Zwecke nicht nur an ibren Arbeiten und Kom-
misstonsreisen Theil nehmen zu lassen, sondern ihm auch Sachen zar eigenen
Bearbeitung zuzurheilen, wofür sie indeß verantwortlich bleiben, und die sie
milzeichnen müssen.
Der Referendarius ist den Räthen, unter welchen er arbeitet, Folge zu
leisten verbunden, die daher auch das Recht haben, ihn zurecht zu weisen,
und nach Befinden, unter Mitzrichnung des Direkcors, in Ordnungsstrafe bis
5 Rehlr. zu nehmen. Von den Räthen erhälr er Zeugnisse darüber, wie sie
mit ihm zufrieden gewesen, und ob sie ihn in ihrem Geschäfrskreise für hin-
länglich unterrichtet halren.
Ist der Referendar auf diese Weise mit der ganzen Berwalktung der Re-
gierung in beiden Abrheilungen dersetben praktisch bekannt geworden; so er-
hält er ein Aktest des Präsidiums über seine Reife zur höhern Prüfung. Mis
diesem und mit den Arresten der Räthe, meldet sich derselbe sodann bei der
Ober-Examinations-Kommsssion in Berlin.
Die Präsidien haben dahin zu sehen, daß ohne gehbrige Reise und Qua-
lisikatton Niemand als Referendarius angestellt werde, oder zur höhern Pruͤ-
fung sich melde.
5. 50.
Die Unterbeamten der Regierung sind dem Prdsidium und dessen Mit- w her#
gliedern, wie aurb den Räthen, u##ker welchen sie arbeiten, als ihren Vor-
gesetzt n, Ach'#eng und N lasamkeit schuldig.
Sie werden vom Kollegium urit Dienstanweisung versehen,
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bel der Re-
aieruns.