Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Minister von Klewitz soll demselben als Koͤniglicher Kommissarius und 
Chef vorstehen. Eine Kuratel der Bank wird zur Kontrolle derselben 
bestellt. Sie soll aus Ihnen, dem Staatskanzler, dem Justizminister 
und dem Direktor der Generalkontrolle bestehen. Die Verfassung der 
Hauptbank wird durch eine besondere Verordnung bestimmt. 
Ich beauftrage Sie, den Staatskanzler, die Ausführung dieser Verord- 
nung sobald als immer möglich zu besorgen und besorgen zu lassen. Eine Ver- 
mehrung des Personals darf dadurch nicht entstehen; Sie müssen vielmehr dahin 
sehen, daß durch eine zweckmäßige Eintheilung der vorhandenen Beamten ein 
jeder Geschäftszweig gehörig besetzt werde und wo möglich Ersparungen entste- 
hen, welche bei dem erweiterten Wirkungskreise der Oberpräsidenten und Re- 
gierungen anwendbar scheinen. In sofern ubrigens durch die gegenwärtige An- 
ordnung keine Aenderung gemacht wird, bleibt es bei den vorhin ergangenen 
Verordnungen. Gegeben Potsdam, den 3ten November 1817. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staats-Ministerium. 
  
(No. 443.) Verordnung bber die Einführung einer Generalkontrolle der Finanzen für das 
gesammte Etaté-, Kassen= und Rechnungswesen und für die Staats- 
Buchhaltung. Vom 3ten November 1817. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen r. #. 
Nachdem Wir beschlossen haben, zur genauen ununterbrochenen Ueber- 
sicht des gesammten Staatseinkommens und der davon zu bestreitenden Ausga- 
ben, so wie zu andern wichtigen Zwecken eine Generalkontrolle der Finanzen für 
das gesammte Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, verbunden mit einer 
Staatsbuchhaltung, anzuordnen; so finden Wir für nothwendig, über die Rechte 
und Pllichten dieser schon sonst mit Erfolg bestandenen Behörde Folgendes 
festzusetzen. 
J. 
Sämmtliche Einnahme= und Ausgabe-Etats ohne Unterschied, welche Ei—- 
nahmen oder Ansgaben über oder aus Staatsfonds enthalten, sollen zur Prü- 
sung der Generalkontrolle gelangen. 
Die verfassungsmäßig zu Unserer Vollziehung zu befördernden Etats 
müssen vorher von der Generalkontrolle und dem treffenden Oeparteinenksmi- 
nisker oder Chef kontrastgnirt sepn. 
Die-
	        
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