4.
Da die Generalkontrolle den Zweck ihrer Errichtung nur sehr unvollkom-
en erfuͤllen wuͤrde,
wenn sie nicht berechtigt waͤre, in das Wesentliche der einzelnen Verwal-
tungszweige einzudringen, so wird sie verpflichtet:
sich uͤberall und in den dazu geeigneten, ihrer Beurtheilung uͤberlassenen
Faͤllen auch an Ort und Stelle von dem Gange der Administration die
genauesten Kenntnisse zu verschaffen und Verbesserungen mit den Mi
stern gemeinschaftlich zu berathen und zu Unserer Entscheidung zu bri
gen; der Direktor der Generalkontrolle soll den monatlichen Kassenrevi
sionen bei den Generalkassen in Berlin beiwohnen, und der Generalkon-
trolle das Recht zustehen, außerordentliche Kassenrevisionen anzuordnen.
Die Provinzial-, so wie die Kreis= und Lokalbehörden sind verpflichtet:
der Generalkontrolle überall die vollständigste Auskunft zu geben und ihren
Aufforderungen pünktlich ein Genüge zu leisten.
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5.—
Die Generalkontrolle soll eine Staatsbuchhalterei einrichten und über den
Zustand der Finanzen genaue Ucbersichten führen. Die Ministerien rc. sind ver-
Pflichtet, dazu die nöthigen Erxtrakte und Uebersichten zu liefern. Uns Sekbft
find die Resultate durch die Generalkontrolle in den Perioden vorzulegen,
welche deren besondere Instruktion anordnet.
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Unfern Staatskanzler Fürsten von Hardenberg, dem ohnedies in Ged
mäßheit der frühern Verordnungen wegen Einrichtung der Staatsbehörden, die
Komtrolle aller Verwaltungen zusteht, ernennen Wir hiermit zum Chef der Ge-
ncralkontrolle, und zum Direktor derselben Unsern Wirklichen Geheimen Ober-
Finanzrath Ladenberg. Das übrige Raths= und Subalternenpersonal ist aus
den vorhandenen Beamten, ohne Erhöhung des Besoldungsetats, auszuwählen.
Wir wollen, daß der Inbalt dieser Verordnung sofort zum Vollzug
komme, und boffen, daß Unsere getreuen Unterthanen in dieser erneuerten Ein-
richtung. in deren Folge Wir Selbst sortdauernd genaue Kenntniß ven der Finanz-
verwallung nebmen, einen abermaligen Beweis Unserer ununterbrochenen Für-
sorge far das Beste derselben finden werden. «
Urkundlich unter Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und mit Beisetzung
Unsers Königlichen Insiegels.
Gegeben Votsdam, den Zten November 1817.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 444.)