Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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(No. 444.) Verordnung, die Berhaͤltnisse der Bank betreffend. Vom Iten November 1817. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen . ꝛc. 
Die Bestimmungen, welche Wir in dem Finanzedikt vom 27sten Oktober 
1810., und in der Verordnung vom Zten April 1815., wegen des Verkehrs 
mit der Bank ertheilt haben, sind durch die inzwischen eingetretenen Begeben- 
heiten in ihrer Ausfuͤhrung verzoͤgert worden. Es liegt in Unserer Absicht, die- 
sem Institute eine Verfassung zu geben, welche dem Beduͤrfniß der Nation, in 
Beziehung auf den öffentlichen Kredit, auf den Geldverkehr und auf die Han- 
dels= und Gewerbverhältnisse, so wie dem Umfange der Monarchie angemes 
sen, nach richrigen Regeln der Staatswirthschaft gegründet und zur Erhaltung 
des öffentlichen Vertrauens, so wie zur Beförderung des Wohlstandes Unserer 
getreuen Unterthanen geeignet ist. Einer solchen Maaßregel muß aber die 
Grundung eines festen und dauerhaften Finanzsystems, welche in den Bege- 
benheiten der letztern Zeiten nicht zu beseitigende Schwierigbeiten fand, und 
womit Wir Uns jetzt besonders beschäftigen, nicht minder die Hebung der in 
der Sache selbst liegenden Hindernisse vorangehen. Wir behalten Uns daher 
vor, hierüber zu seiner Zeit das Nöthige anzuordnen; damit jedoch fortan eine 
kräftige, selbfifkändige, das Beste der Bank und ihrer Gläubiger wahrneh- 
mende Verwaltung und eine regelmässige Leitung aller Geschäfeszweige des In- 
stituts eintrete, und dadurch die weitern Maaßregeln zu Gunsten desselben vor- 
bereitet werden; so haben Wir für dienlich erachtet, der Bank eine von der ge- 
wöôhnlichen Finanzverwaltung unabhängige Stellung zu geben, und verordnen 
zu dem Ende Folgendes: 
I. 
Die Hauptbank zu Berlin ist mit den bereits vorhandenen oder noch zu 
errichtenden Komtoirs von jetzt an ein für sich bestehendes, von der Verwaltung 
des Staatsministerii unabhängiges Institut. 
2. 
Ein Chef, welcher zugleich die Stelle eines Kéniglichen Kommissarii 
vertritt, und wozu Wir hiermit den Staatsminister von Klewitz ernennen, 
mit uneingeschränkter Vollmacht, jedoch zugleich mit persènlicher Verantwort- 
lichkeit, erhält die spczielle Leitung der Geschäfte der Bank. 
3. 
Die Bankdirektoren und der Bankjustitiarius sind dem Chef der Bank 
untergeerdnet. Mit diesen und mit einem nach seiner Pruͤfung zu waͤhlenden 
Personale wird derselbe die Geschaͤfte verwalten. 
4. Der
	        
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