Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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4. 
Der Chef ist verpflichtet, für die Herstellung und Einführung eines an 
gemessenen Geschaftsganges in allen Theilen des Institurs zu sorgen. 
Derselbe wird hierdurch beauftragt, unverzüglich die Grundsätze und 
Bestimmungen vorzuschlagen, nach welchen dle dem Staate obliegenden Ver- 
pflichtungen gegen die Hauptbank und deren Glaubiger vollständig erfüllt,, auch 
die spezielle Administration des Instikuts künftig geführt werden soll, und Uns 
Behufs der Reorganisation des Instituts einen Entwurf zum künftigen Bank- 
reglement zur Prüfung und weitern Bestimmung baldmöglichst vorzulegen. 
5. 
Damit jedoch die Leitung des Instituts in Uebereinstiemmung mit den be- 
stehenden Verwaltungs-Grundsätzen geschehe, wird solches unter die allge- 
meine Oberaufsicht des Staats gestellt. 
6. 
Diese Oberaufsicht führt ein aus drei Staatsbeamten bestehendes Kura- 
torium. Beständige Mitglieder in selbigem sind der jedesmalige Präsident 
Unsers Staaksraths und der Justizminister. Letzterer besonders wegen des 
Interesses, welches die Gerichtsbehörden bei der Bank haben. 
7. 
Zu Mitgliedern des Kuratorii ernennen Wir hiermit fuͤr jetzt 
a) den Staatskanzler Herrn Fuͤrsten von Hardenberg, 
b) den Staats= und Justizminister von Kircheisen, 
c) den Direktor der Generalkontrolle, den Wirklichen Geheimen Ober- 
Finanzrath Ladenberg. 
8. 
Das Kuratorium versammelt sich vierteljaͤhrlich einmal mit Zuzie- 
hung des Chefs. Dieser hält alsdann über den Zustand der Bank und alle 
darauf Bezug habende Gegenstände Vortrag, und giebt allgemeine Rechen- 
schaft von allen seinen Operationen und Geschäftseinrichtungen. 
Die Beschlüsse werden zur weitern Nachachtung protokollarisch nie- 
dergeschrieben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und mit Beisetzung 
Unsers Königlichen Insiegels. 
Gegeben Potsdam, den Zten November 1817. 
L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
 
	        
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