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Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über die Vesteuerung des Personen= und Güterverkehrs
vom 8. April 1
fl. Staalsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten.
Im Einverständnisse mit dem Herren Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird gemäß § 11
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom
8. April 1917 (R#l. S. 329) bestimmt, daß für die Klassen der Privatbahnen, bei denen
mehr als eine, aber weniger als vier Fahrklassen bestehen, dieselben Abgabesätze Anwendung
zu finden haben, wie für die gleichbezeichneten Fahrklassen der bayerischen Staatsbahnen.)
Werden Fälle bekannt, in denen die Klassenbezeichnung bei Privatbahnen mit mehr als einer,
aber weniger als vier Fahrklassen nicht der der Staatsbahnen entspricht, oder wird von
einer Privatbahn beantragt, auf ihre Fahrklassen andere als die oben bestimmten Abgabesätze
zur Anwendung zu bringen, so hat die Regierungsfinanzkammer, in deren Bezirk die Privatbahnverwaltung
ihren Sitz hat, nach Benehmen mit der zuständigen Eisenbahndirektion an
das Staatsministerium der Finanzen zu berichten.
München, den 17. Juni 1918.
J. A. J. A.
Staatsrat Dr. v. Günder. Staatsrat v. Weigert.
) Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die 3b-Klasse, die zurzeit nur auf der Isartalbahn geführt wird, der
4. Klasse entspricht.
Auszug aus der Adels-Matrikel am 7. Juni 1918 der Geheime Kommerdes
Königreichs. zienrat Dr. Alexander Ritter von Wacker
in Schachen bei Lindau für seine Person als
Ritter des Verdienstordens der Bayerischen
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Krone bei der Nitterklasse.