Metadata : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

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Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Vesteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs
  vom  8.  April  1

fl.  Staalsministerien  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Herren  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  gemäß  §  11
Abs.  3  Satz  1  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  vom
8.  April  1917  (R#l.  S.  329)  bestimmt,  daß  für  die  Klassen  der  Privatbahnen,  bei  denen
mehr  als  eine,  aber  weniger  als  vier  Fahrklassen  bestehen,  dieselben  Abgabesätze  Anwendung
zu  finden  haben,  wie  für  die  gleichbezeichneten  Fahrklassen  der  bayerischen  Staatsbahnen.)
Werden  Fälle  bekannt,  in  denen  die  Klassenbezeichnung  bei  Privatbahnen  mit  mehr  als  einer,
aber  weniger  als  vier  Fahrklassen  nicht  der  der  Staatsbahnen  entspricht,  oder  wird  von
einer  Privatbahn  beantragt,  auf  ihre  Fahrklassen  andere  als  die  oben  bestimmten  Abgabesätze
zur  Anwendung  zu  bringen,  so  hat  die  Regierungsfinanzkammer,  in  deren  Bezirk  die  Privatbahnverwaltung
  ihren  Sitz  hat,  nach  Benehmen  mit  der  zuständigen  Eisenbahndirektion  an
das  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  berichten.

München,  den  17.  Juni  1918.

J.  A.  J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.  Staatsrat  v.  Weigert.

)  Hierbei  ist  zu  berücksichtigen,  daß  die  3b-Klasse,  die  zurzeit  nur  auf  der  Isartalbahn  geführt  wird,  der
4.  Klasse  entspricht.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  am  7.  Juni  1918  der  Geheime  Kommerdes

  Königreichs.  zienrat  Dr.  Alexander  Ritter  von  Wacker
in  Schachen  bei  Lindau  für  seine  Person  als
Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
In  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  Krone  bei  der  Nitterklasse.